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BGH: Keine automatische Außenhaftung des atypischen stillen Gesellschafters, der einem Kommanditisten gleichgestellt ist

BGH
Beschluss vom 01.03.2010
II ZR 249/08
HGB §§ 171, 230; BGB § 195

Leitsatz des BGH:


Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.

BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08 -

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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