LG Frankfurt: Haftung des Twitter-Accountinhabers für Links auf rechtswidrige Inhalte
LG Frankfurt
Beschluss vom 20.04.2010
3-08 O 46/10
Twitter
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Twitter-Accounts für Links haft rechtswidrige Inhalte haftet. Vorlegend ging es um geschäftsschädigende Äußerungen über ein Unternehmen. Die Entscheidung ist wenig überraschend, als das LG Frankfurt lediglich die Grundsätze des BGH zur Linkhaftung anwendet. Wer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt haftet regelmäßig als (Mit-)Störrer für die Rechtsverletzung.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 20.04.2010
3-08 O 46/10
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Twitter-Accounts für Links haft rechtswidrige Inhalte haftet. Vorlegend ging es um geschäftsschädigende Äußerungen über ein Unternehmen. Die Entscheidung ist wenig überraschend, als das LG Frankfurt lediglich die Grundsätze des BGH zur Linkhaftung anwendet. Wer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt haftet regelmäßig als (Mit-)Störrer für die Rechtsverletzung.
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In Sachen [...] gegen [...] hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen auf den in Abschrift beigefügten Antrag zum 15.04.2010, bei Gericht eingegangen am 15.04.2010, nebst 4 Anlagen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...9
am 20.04.2010 beschlossen
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts ... und ... Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgenden Behauptungen finden:
[...]
wie geschehen in Anlage AST2.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 17.000 EUR (Hauptsachestreitwert 25.000 EUR) festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8, 8, 12, 13, 14 UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...9
am 20.04.2010 beschlossen
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts ... und ... Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgenden Behauptungen finden:
[...]
wie geschehen in Anlage AST2.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 17.000 EUR (Hauptsachestreitwert 25.000 EUR) festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8, 8, 12, 13, 14 UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
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