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LG Leipzig: Irreführende Werbung eines Sachverständigen-Verbandes mit angeblicher Qualifikation durch Sachverständigenausweis

LG Leipzig
Urteil vom 08.06.2016
05 O 3203/15


Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Werbung eines Sachverständigen-Verbandes mit angeblicher Qualifikation seiner Mitglieder durch einen Sachverständigenausweis des Verbandes eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt. Gerügt wurde folgende Werbeaussagen des Verbandes:

"Da es nach Art. 5 Abs. 2 GG weder amtliche noch staatliche Sachverständigenausweise gibt, wird eine solche Mitgliedschaft umso wichtiger, um auch gegen die Konkurrenz bestehen zu können. Schließlich zeugt ein Sachverständigenausweis von einer entsprechenden Qualifikation und Fachkenntnis. Mit einem Sachverständigenausweis des DGSV haben unsere Mitglieder ein Dokument in der Hand, das sie als Fachleute auszeichnet. Die Ausstellung von Ausweisen wurde durch den Gesetzgeber legitimiert. Dieser möchte somit die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Sachlichkeit, Charakterstärke und persönliche Zuverlässigkeit unterstützen. Jedes Mitglied erhält eine autorisierte Urkunde bzw. Zertifikat."


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