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OLG Frankfurt: Anbieten von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis durch Zahnarzt wettbewerbswidrig

LG Frankfurt
Urteil vom 01.07.2015
2-6 O 45/15


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass das Anbieten von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis durch einen Zahnarzt wettbewerbswidrig ist. Es liegt - so das Gericht - ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die erwirkte Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen / gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Gebührenspanne beläuft sich von 1,0-fach (1,57 €) über 2,3-fach (3,67 €) bis zu 3,5-fach (5,51 €) je Zahn.

Bei einer üblichen Abrechnung mit dem 2,3-fachen Satz entsteht daher bei der Zahnreinigung eines vollständigen Gebisses mit 28 Zähnen ein Honorar von 115,84 €. Das ist - verglichen mit anderen alltäglichen zahnärztlichen Leistungen, wie beispielsweise der Behandlung einer entzündeten Mundschleimhaut (Ziffer 4020 GOZ: 2,-- €) - kein geringes Honorar.

Außerdem ist zu beachten, in welchem rechtssystematischen Zusammenhang der § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ steht und welche Ziele damit verfolgt werden. Der Begriff "billiges Ermessen" in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ist den zivilrechtlichen Vorschriften, namentlich § 315 BGB entlehnt. Dem Arzt wird ein Ermessensspielraum zugestanden, der nicht willkürlich, sondern verantwortungsvoll und in Übereinstimmung mit seinen berufsrechtlichen Verpflichtungen auszufüllen ist. Das ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage Rdn. 7 zu § 5 GOZ; Hübner in: Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl., Rdn. 26 zu § 5 GOÄ; von der Tann MedR 2013, 165, 167).

Wenn man dies anders sehen und rabattierte Festpreise zulassen würde, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten "quersubventionieren", bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig wird. Umgekehrt besteht bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maß verkürzt wird. Beides ist weder mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.

Die Position der Beklagten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass man den Ankauf der Gutscheine für kosmetische Zahnreinigungen als "Verlangen" der Patienten bewertet und daraus die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalpreises ableitet. Zwar erlaubt § 2 Abs. 1 GOZ die Vereinbarung eines von den Bestimmungen der Gebührenordnung abweichenden Honorars. Dies gilt aber nur in Bezug auf die Höhe des Honorars, nicht in Bezug auf die Anforderungen an deren Bemessung, die wiederum eine Ermessensausübung im Einzelfall und damit eine vorangegangene Untersuchung des Patienten vorsehen.

Das OLG München (Urteil vom 07.03.2013 - 29 U 3359/12 = BeckRS 2015, 03056) sowie das Landgericht Köln (Urteile vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12 und 31 O 767/11 = ZMGR 2012, 362) haben bereits ausdrücklich festgestellt, dass Festpreisangebote für kosmetische Zahnreinigungen gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ verstoßen. Dieser Auffassung, die in gleicher Weise für ärztliche Festpreisangebote vertreten wird (vgl. OLG Köln vom 14. 12. 2012 - 6 U 108/12 - Augenlaserbehandlung; LG Hamburg vom 12. 1. 2012 - 327 O 443/12 - dto.; LG Düsseldorf vom 30. 8. 2014 38 O 6/13 - Anti-Aging -Behandlung; Karvani/Jahnke ZGMR 2014, 77, 75) schließt sich der Senat an.

3. Entsprechendes gilt auch für das Angebot des kosmetischen "Bleaching", wie geschehen in Anlage K 4. Hier verstößt die Beklagte mit ihren "A - Angeboten" gegen §§ 1 Abs. 2 S. 2, 2 Abs. 3 S. 1 GOZ.

Bleaching dient der Aufhellung von Zähnen und damit - zumindest - auch der Beseitigung von Verfärbungen. Zahnverfärbungen sind unabhängig von ihrer Ursache als abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne und damit als Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG anzusehen. Sie unterfallen demnach dem Tätigkeitsbereich "Ausübung der Zahnheilkunde" und stehen damit unter dem Approbationsvorbehalt des § 1 Abs. 1 ZHG (Senat vom 01.03.2012 - 6 U 264/10 = Medizinrecht 2013, 101 ff.).

Da das Gebührenverzeichnis für Zahnärzte keinen Gebührentatbestand für das Bleaching enthält, greifen zwar die Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ für die Bemessung der Gebühren nicht ein. Das spielt aber im Ergebnis keine Rolle."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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