AG Hamburg: Einwilligung zur Email-Werbung erlischt nicht durch Zeitablauf und kann Jahre gültig sein sofern regelmäßig Email-Werbung verschickt wird
AG Hamburg
Urteil vom 24.08.2016
9 C 106/16
Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Einwilligung zur Email-Werbung nicht automatisch durch Zeitablauf erlischt und über Jahre gültig sein sein kann, sofern regelmäßig Email-Werbung aufgrund der Einwilligung verschickt wird. Im vorliegenden Fall lag die Einwilligung 6 Jahre zurück. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist jedoch, dass diese den rechtliche Vorgaben entspricht und der Versender dies gerichtsfest dokumentiert hat.
Urteil vom 24.08.2016
9 C 106/16
Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Einwilligung zur Email-Werbung nicht automatisch durch Zeitablauf erlischt und über Jahre gültig sein sein kann, sofern regelmäßig Email-Werbung aufgrund der Einwilligung verschickt wird. Im vorliegenden Fall lag die Einwilligung 6 Jahre zurück. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist jedoch, dass diese den rechtliche Vorgaben entspricht und der Versender dies gerichtsfest dokumentiert hat.
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