Volltext BGH: Internetanschlussinhaber haftet nicht für Filesharing von Besuchern oder WG-Mitbewohnern sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen vorliegen - keine Belehrungs
BGH
Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15
Silver Linings Playbook
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
Jetzt liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen von Besuchern oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft haftet, die den Anschluss für die Nutzung von Filesharingprogrammen nutzen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzungen bestehen. Eine allgemeine Belehrungspflicht gibt es nicht.
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - LG Hamburg - AG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15
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UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
Jetzt liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen von Besuchern oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft haftet, die den Anschluss für die Nutzung von Filesharingprogrammen nutzen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzungen bestehen. Eine allgemeine Belehrungspflicht gibt es nicht.
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - LG Hamburg - AG Hamburg
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