BGH: Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG - keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion
BGH
Urteil vom 23.06.2016
I ZR 71/15
Arbeitnehmerüberlassung
UWG § 3a; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, da die Vorschrift allein sozialpolitischen Zwecken dient und keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweist.
Leitsatz des BGH:
Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.06.2016
I ZR 71/15
Arbeitnehmerüberlassung
UWG § 3a; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, da die Vorschrift allein sozialpolitischen Zwecken dient und keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweist.
Leitsatz des BGH:
Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
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