OLG Frankfurt: Irreführung einer Krankenkasse durch Werbung mit Begriff Variobetrag für Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V
OLG Frankfurt
Urteil vom 08.12.2016
6 U 124/16
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V als "Variobetrag" bewirbt, obwohl dieser Vergütungbestandteil lediglich die gesetzlichen Leistungen abdeckt und nicht etwa ein variabler Beitrag für Extraleistungen ist.
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Urteil vom 08.12.2016
6 U 124/16
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V als "Variobetrag" bewirbt, obwohl dieser Vergütungbestandteil lediglich die gesetzlichen Leistungen abdeckt und nicht etwa ein variabler Beitrag für Extraleistungen ist.
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