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Künftig soll generell kein Entgelt für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel anfallen - Gesetzentwurf zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Nunmehr liegt der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vor. Darin soll gesetzlich geregelt werden, dass Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel unwirksam sind.

§ 270a BGB-Entwurf Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung eines bargeldlosen Zahlungsmittels zu entrichten, ist unwirksam, wenn es sich um eines der folgenden bargeldlosen Zahlungsmittel handelt:

1. Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist, oder

2. Überweisungen oder Lastschriften, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen
und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anwendbar ist.

Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur deshalb nicht vorliegen, weil die Zahlungskarte von einem DreiParteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben wurde.



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