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OLG Köln: Schmerzensgeldanspruch bei datenschutzwidriger Weitergabe von Gesundheitsdaten - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2016
26 O 251/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei bei datenschutzwidriger Weitergabe von Gesundheitsdaten, ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. angemessene Entschädigung wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch allein § 7 BDSG geprüft, der – worauf die Beklagte hinweist – keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gewährt (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 7 Rn. 32). Es kommen daneben aber weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht, etwa aus dem bürgerlichrechtlichen Deliktsrecht, wie aus § 823 Abs. 1 BGB, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift ist, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und aus § 826 BGB. Vorliegend kommt vor allem ein Anspruch des Klägers aus einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehung mit der Beklagten in Betracht. Insoweit – wie auch bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 826 BGB – ist für die Annahme einer Rechts- bzw. Vertragsverletzung unerheblich, ob die Weitergabe des Urteils durch die Beklagte – was diese anzweifelt – unter das Bundesdatenschutzgesetz fällt.

Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines PersönIichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände eine solche Genugtuung erfordern (BGH, Urt. v. 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363). Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts können auf Grund seines verfassungsrechtlichen Rangs (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und seiner Ähnlichkeit zum Eingriff in den Körper und die Gesundheit ein Schmerzensgeld begründen (BeckOK BGB/Spindler, Stand 1.5.2016, § 253 Rn. 16 mwN.).

[...]

Die Gesundheitsdaten des Klägers, die der Beklagten durch den geschäftlichen Kontakt der Parteien bekannt geworden waren, durfte sie grundsätzlich nicht an Dritte – und damit auch nicht an die U AG, ihre Konzernmutter und Arbeitgeberin des Klägers, – weitergeben.

Bei den Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders sensible Daten, die als eine besondere Art personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG gesetzlich besonders geschützt sind. Dass sie vom Gesetz als besonders sensibel eingeordnet werden, ergibt sich u.a. aus § 213 VVG, der die Erhebung von Gesundheitsdaten betrifft. Ihre Weitergabe berührt das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderem Maße. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten – hier seiner Gesundheitsdaten – selbst zu bestimmen. Es entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und strahlt so auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften aus. Verkennt ein Gericht, das eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2013 – 1 BvR 3167/08, NJW 2013, 3086 mwN.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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