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OLG Frankfurt: Registrierung einer verwechslungsfähigen Domain mit generischer Top-Level-Domain begründet nicht ohne Weiteres eine Erstbegehungsgefahr für eine Markenrechtsverletzung

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2017
6 U 151/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain mit generischer Top-Level-Domain nicht ohne Weiteres eine Erstbegehungsgefahr für eine Markenrechtsverletzung begründet, auch wenn der Domainname mit einer IR-Marke verwechslungsfähig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

d) Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch kein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher kann weder auf die IR-Marke noch auf die hilfsweise geltend gemachten Schutzrechte gestützt werden. Eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt und bezüglich der keine Schutzrechtsverweigerung mitgeteilt worden ist, hat nach Art. 151 Abs. 2 UMV dieselben Wirkungen wie die Eintragung einer Unionsmarke. Die Kennzeichenrechte der Klägerin sind mit der gTLD der Antragsgegnerin, soweit man diese für sich betrachtet und von einer Verwendung für Pharmaprodukte ausgeht, verwechslungsfähig. Der Zeichenbestandteil "X" ist mit den Klagemarken identisch. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein mit der Klagemarke übereinstimmender Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, ist eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 34 [BGH 05.02.2009 - I ZR 167/06] - METROBUS). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein bekanntes Unternehmensschlagwort handelt. Es fehlt jedoch an der Begehungsgefahr.

aa) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (BGH, Urt. v. 4.5.2016 - I ZR 58/14, Rn. 32 - Segmentstruktur, juris).

bb) Die Erstbegehungsgefahr muss sich auf eine kennzeichenverletzende Verwendung innerhalb der EU, dem Schutzgebiet der Klagemarken, beziehen. Eine gTLD ermöglicht grundsätzlich eine weltweite Bereitstellung von Internetinhalten. Die Anwendung des nationalen oder europäischen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet darf nicht dazu führen, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist deshalb, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 [BGH 13.10.2004 - I ZR 163/02] - HOTEL MARITIME). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 36 [BGH 08.03.2012 - I ZR 75/10] - OSCAR).

(1) Es genügt also nicht, dass Internetadressen unter der gTLD ".xy" in der Europäischen Union einschließlich Deutschland abrufbar sein werden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Bewerbungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im Wege des sog. Geotargeting die Nutzung der Internetseiten für Nutzer innerhalb EU sperren und nur für Nutzer aus den USA und Kanada ermöglichen wird, wo sie nach der Abgrenzungsvereinbarung zur Nutzung der Bezeichnung "X" berechtigt ist (Anlage Ast 21). Es muss vielmehr ein spezifischer Inlandsbezug positiv festgestellt werden. Anders als bei sog. country-codes (zB ".de", ".eu") ergibt sich dieser nicht schon aus der Top Level Domain selbst. Generische TLDs weisen nicht auf eine bestimmte territoriale Benutzung hin. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Seiten an.

(2) Die Bewerbungsunterlagen für die gTLD sind insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Die Ausführungen gegenüber der Domainvergabestelle dienen in erster Linie dazu, die Zuteilung zu erreichen. Es genügt daher nicht, dass sich die Antragsgegnerin in der Bewerbung als globales Unternehmen darstellt und keine Anhaltspunkte für territoriale Beschränkungen mitteilt. Es genügt auch nicht, dass der Service Provider der Antragsgegnerinnen die gTLD von mindestens acht Servern, davon zwei an Standorten in der EU, betreiben soll und dass der Provider "EU Safe Harbour zertifiziert" ist (Anlage Ast 22, Ziff. 23.1.1 und 26.1.1b). Dies bedeutet nicht, dass das Einstellen von Inhalten, die bestimmungsgemäß innerhalb der EU abrufbar sein sollen, unmittelbar bevorsteht.

(3) Die Erstbegehungsgefahr muss sich außerdem auf Handlungen beziehen, die eine markenmäßige bzw. unternehmenskennzeichenmäßige Verwendung der gTLD darstellen. Hierfür können allein aus den Bewerbungsunterlagen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht angenommen werden, dass jegliche Bereitstellung von Inhalten unter der TLD ".xy" ohne weiteres eine kennzeichenmäßige Benutzung sein wird. Der Umstand, dass gesponserte generische TLDs den Zweck haben, die Zugehörigkeit einer Domain zu einer bestimmten Gruppe zu verdeutlichen (so Fezer, MarkenG, 4. Aufl., Einl. G Rn. 7), trägt diese Annahme nicht. Mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Second Level Domains (SLD) und die Inhalte der Internetseiten, die unter der gTLD geschaltet werden. Bei SLDs ist anerkannt, dass allein mit der Registrierung eines Domainnamens weder eine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr noch eine kennzeichenmäßige Benutzung verbunden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Anmelder Unternehmer ist und wenn die Registrierung unter der generischen Top-Level-Domain ".com" erfolgt, die eigentlich für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Rn. 19 [BGH 13.03.2008 - I ZR 151/05] - Metrosex; GRUR 2016, 810 Rn. 24 [BGH 28.04.2016 - I ZR 82/14] - profitbricks.es). Es ist zum Beispiel denkbar, unter der Domain zunächst nur eine sog. "landing page" zu betrieben, auf der Seitenbesucher über die gemeinsame Geschichte der Parteien aufgeklärt werden und ihnen, abhängig von ihrem Aufenthaltsort, weiterführende Links angeboten werden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.8.2016). Diese Seiten könnten so gestaltet werden, dass jedenfalls Verwechslungen ausgeschlossen werden. Der erhebliche Aufwand, der mit der Domainregistrierung einhergeht, steht einem solchen Vorgehen nicht zwingend entgegen. Denkbar ist auch, dass die Antragsgegnerin auf eine künftige Änderung der Schutzrechtslage oder das Aushandeln einer günstigeren Abgrenzungsvereinbarung hofft und vorher keine konkreten Benutzungsabsichten hegt.

cc) Es gibt schließlich auch keine Anhaltspunkte für eine Berühmung. Die Verteidigung der eigenen Rechtsansicht kann erst dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Standpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 04. Mai 2016 - I ZR 58/14, Rn. 36 - Segmentstruktur, m.w.N. - juris). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall nicht. Ein Verfügungsanspruch ist nach alledem nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Eilantrag zurückzuweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





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