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BGH: DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB strafbar wenn angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient

BGH
Beschluss vom 11.01.2017
5 StR 164/16


Der BGH hat entschieden, das DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB strafbar sind, wenn die angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient.

Leitsatz des BGH:

Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 5 StR 164/16 - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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