Skip to content

AG Pforzheim: Vom Schnäppchenjäger zum Hehler - eBay

Praxisferne Urteile mit Internetbezug gibt es leider immer wieder. Dies zeigt eindrucksvoll das Urteil des AG Pforzheim vom 26.06.2007 - 8 Cs 84 Js 5040/07. Das AG Pforzheim hat einen Ebay-Käufer zu Unrecht wegen Hehlerei verurteilt, da dieser, ohne es zu wissen, gestohlene Ware erworben hatte. Das Gericht unterstellt dem Käufer dabei bedingten Vorsatz. Dies folgt, so das Gericht, schon daraus, dass die Ware mit einem Startpreis von 1 Euro eingestellt wurde, als Artikelstandort "Polen" angegeben war und in der Beschreibung von einem "toplegalen" Gerät gesprochen wurde. Diese Entscheidung ist abzulehnen. Andere Staatsanwaltschaften haben Ermittlungsverfahren in vergleichbaren Fällen völlig zu Recht eingestellt.

AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007 - 8 Cs 84 Js 5040/07.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Das Urteil:

In der Strafsache



wegen Hehlerei

Das Amtsgericht Pforzheim – Strafrichter – hat in der Sitzung vom 26.06.2007, an der teilgenommen haben:
[...]
für Recht erkannt:

Der Angeklagte … wird wegen Hehlerei zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der am … in … geborene Angeklagte ist … als … tätig. Er ist … und hat … im Alter von … und …. Er ist nicht vorbestraft.

II.
Am 27.07.2005 kaufte der Angeklagte gegen 20.45 Uhr von seiner Wohnung in der … aus über die Versteigerungsbörse eBay im Internet von einem gesondert verfolgten Anbieter, der als … auftrat, zum Höchstgebot von 671 EUR plus 10 EUR Versandkosten ein als “nagelneu” angebotenes Navigationsgerät der Marke “VW-Navigation MFD DX” mit der Artikelnummer 4564850749, obwohl er wusste, dass der Neuwert mindesten 2 137 EUR betrug und er daher zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Gerät dem Eigentümer durch eine rechtswidrige Tat abhanden gekommen war.

Tatsächlich war das Gerät vor dem 27.07.2005 dem Eigentümer gestohlen worden.

III.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da es im Angebot “toplegales Gerät” geheißen habe, habe er jedoch gedacht, es gehe in Ordnung und handle sich möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware. Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei e-Bay verfolgt; hier seien Zuschläge bei ähnlichen Preisen erfolgt.

Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtwidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist geeignet, den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen. Daran ändert auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 EUR. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot “toplegales Gerät” zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt.

Neben der auffälligen Differenz zwischen Neuwert und Kaufpreis war für den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als “nagelneu” verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte sich mit den Verkaufspreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen.

Aus diesem einzelnen Indiztatsachen ergibt sich zusammengenommen für das Gericht der zwingende Schluss, dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtwidrigen Vortat stammt.

IV.
Der Angeklagte hat somit eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, angekauft, um sich die bereichern. Die Tat ist strafbar als Vergehen der Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB.

V.
Bei der Strafzumessung war zum einen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und er durch die Tat letztlich selbst einen Schaden erlitten hat, nachdem er das Gerät an die Polizei ausgehändigt hat. Zum anderen war der Wert des Gerätes zu
berücksichtigen. Das Gericht hielt die Verhängung der Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Aufgrund der vom Angeklagten genannten Lebensumstände war die Geldstrafe auf … festzusetzen.

VI.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen