BGH: Hemmung der Verjährung nur wenn der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen hat
BGH
Urteil vom 25.04.2017
VI ZR 386/16
BGB § 209
Der BGH hat entschieden, dass die Verjährung nur dann gehemmt sein kann, wenn der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen hat.
Leitsatz des BGH:
Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichenne sein.
BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16 - LG Ravensburg - AG Tettnang
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25.04.2017
VI ZR 386/16
BGB § 209
Der BGH hat entschieden, dass die Verjährung nur dann gehemmt sein kann, wenn der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen hat.
Leitsatz des BGH:
Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichenne sein.
BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16 - LG Ravensburg - AG Tettnang
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