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LG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe eV darf Pressemitteilung über reale Emissionswerte des Volkswagen Golf Diesel Euro 5 nicht weiter verbreiten.

LG Düsseldorf
Urteil vom 31.05.2017
12 O 68/16


Das LG Düsseldorf hat dem Deutsche Umwelthilfe eV untersagt, seine Pressemitteilung über die angeblich realen Emissionswerte des Volkswagen Golf Diesel Euro 5 nicht weiter verbreiten. Nach Einschätzung erweckt die Pressemitteilung einen falschen Eindruck über das Fahrzeug.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

Erfolg für die Volkswagen AG: Deutsche Umwelthilfe eV darf ihre Pressemitteilung nicht weiter veröffentlichen

Mit Urteil vom 31. Mai 2017 (12 O 68/17) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ihre am 29.03.2017 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe eV darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte
zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

Die Volkswagen AG hatte sich zunächst im März 2017 mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Pressemitteilung der Deutsche Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 gewehrt. Anlass der Pressemitteilung war eine Überprüfung der Stickoxide eines VW Golf VI Variant gewesen, der zuvor von der VW AG nachgerüstet worden war. Hintergrund dieser SoftwareNachrüstung war der im Herbst 2015 bekannt gewordene Umstand, dass bestimmte Dieselmotoren von VW über eine Motorsteuergerätesoftware mit
Fahrzykluserkennung verfügen, so dass der Motor unter Laborbedingungen mehr Abgase zurückführt und sich weniger Stickoxide bilden. Im realen Fahrbetrieb befindet sich das Fahrzeug in einem anderen Modus, in dem wesentlich mehr Stickoxide gebildet werden.

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der verständige Leser die angegriffene Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 14.03.2017 so versteht, dass die beim Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte nicht die gesetzliche Grenze der
Emissionen einhalten, obwohl die Software des Golf nachgerüstet ist. Dieser Eindruck ist falsch. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung der Deutschen Umwelthilfe eV, die sie zu unterlassen hat.

Im Einzelnen setzt sich das Gericht mit zehn Aussagen aus der Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 auseinander. In der Gesamtschau, also im Zusammenhang der gesamten Pressemitteilung, erwecken die Aussagen beim unvoreingenommenen Leser einen falschen
Eindruck und greifen damit rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Volkswagen AG ein. Die Deutsche Umwelthilfe eV könne sich nicht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn der mit der Pressemitteilung erweckte Eindruck „Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte“ sei unwahr. Grenzwerte für Stickoxide sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Danach sind die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dass
zukünftig nach der Verordnung (EG) 2016/427 Emissionen im tatsächlichen stattfinden sollen, ändere an der derzeit geltenden Gesetzeslage mit Messungen im Laborbetrieb nichts.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Deutsche Umwelthilfe eV kann Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Der Streitwert beträgt 1 Mio €.

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