Volltext BGH-Vorlagebeschluss an EuGH zur Zulässigkeit und Einordnung der Mietwagen-App UBER Black liegt vor
BGH
Beschluss vom 18.05.2017
I ZR 3/16
Uber Black
AEUV Art. 58 Abs. 1; Richtlinie 2006/123/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. d, Art. 16 Abs. 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor ob UBER Mietwagen-App UBER Black eine Verkehrsdienstleistung ist und so gegen das PBerfG verstößt über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 58 Abs. 1 AEUV und der Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind, insbesondere wenn es
- die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Beförderungsbedingungen für die Fahraufträge bestimmt
und
- für die von ihm vermittelten Fahrzeuge unter seiner Unternehmensbezeichnung sowie mit
einheitlichen Rabattaktionen wirbt?
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte:
2. Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Kammergericht - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 18.05.2017
I ZR 3/16
Uber Black
AEUV Art. 58 Abs. 1; Richtlinie 2006/123/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. d, Art. 16 Abs. 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor ob UBER Mietwagen-App UBER Black eine Verkehrsdienstleistung ist und so gegen das PBerfG verstößt über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 58 Abs. 1 AEUV und der Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind, insbesondere wenn es
- die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Beförderungsbedingungen für die Fahraufträge bestimmt
und
- für die von ihm vermittelten Fahrzeuge unter seiner Unternehmensbezeichnung sowie mit
einheitlichen Rabattaktionen wirbt?
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte:
2. Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Kammergericht - LG Berlin
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