BGH: Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich - gilt auch für zu Lebzeiten rechtshängige Ansprüche
BGH
Urteil vom 23. 05.2017
VI ZR 261/16
BGB § 823 Abs. 1, GG Art. 1, 2
Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche auf angemessene Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich nicht vererblich sind. Dies gilt - so der BGH - auch für zu Lebzeiten rechtshängige bzw. anhängige Ansprüche.
Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführungvon BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23. 05.2017
VI ZR 261/16
BGB § 823 Abs. 1, GG Art. 1, 2
Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche auf angemessene Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich nicht vererblich sind. Dies gilt - so der BGH - auch für zu Lebzeiten rechtshängige bzw. anhängige Ansprüche.
Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführungvon BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
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