BPatG: Zeichenfolge Bionic als Marke für Körperpflegemittel, Bekleidung und Gepäckstücke eintragbar
BPatG
Beschluss vom 28.09.2010
27 W (pat) 53/10
Bionic
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Bionic" für
"Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel
Klasse 18:
Badetaschen, Sporttaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Bauchtaschen; Rucksäcke, insbesondere Trägerrucksäcke; Handkoffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Schulranzen; Sonnenschirme, Regenschirme
Klasse 25:
Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel"
als Marke eingetragen werden kann. Die Entgegenstehende Entscheidung des DPMA hob das BPatG auf. In den Entscheidungsgründen heißt es:
"§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur unmittelbar warenbeschreibende Angaben von der Registrierung aus. Sofern die Aussage allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar ist, steht diese Norm der Eintragung regelmäßig nicht entgegen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 251 zu § 8)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 28.09.2010
27 W (pat) 53/10
Bionic
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Bionic" für
"Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel
Klasse 18:
Badetaschen, Sporttaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Bauchtaschen; Rucksäcke, insbesondere Trägerrucksäcke; Handkoffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Schulranzen; Sonnenschirme, Regenschirme
Klasse 25:
Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel"
als Marke eingetragen werden kann. Die Entgegenstehende Entscheidung des DPMA hob das BPatG auf. In den Entscheidungsgründen heißt es:
"§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur unmittelbar warenbeschreibende Angaben von der Registrierung aus. Sofern die Aussage allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar ist, steht diese Norm der Eintragung regelmäßig nicht entgegen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 251 zu § 8)."
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