Skip to content

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Einstellen einer weiteren Produktdetailseite bei Amazon für ein bereits gelistetes Produkt

OLG Hamm
Urteil vom 12.01.2017
4 U 80/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Händler eine weitere Produktdetailseite bei Amazon für ein bereits gelistetes Produkt einstellt. Dadurch wird der irrige Eindruck erweckt, dass dieses nur bei diesem Händler erhältlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG.

a) Das von der Klägerin beanstandete Angebot der Beklagten für einen Fahrrad-Lastenanhänger auf der Internetplattform „Z“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, wobei die Vorschrift zu den wesentlichen Merkmalen der Ware auch deren Verfügbarkeit zählt. Zur Verfügbarkeit einer Ware gehört wiederum die Frage, ob die Ware nur bei einem bestimmten Unternehmer oder auch bei anderen Unternehmern bezogen werden kann (EuGH, WRP 2014, 38, Tz. 29).

aa) Das streitgegenständliche Angebot enthielt unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit des beworbenen Lastenanhängers. Es erweckte den – nach den für die Beurteilung der Irreführungseignung maßgeblichen Verhältnissen am 04.10.2015 – unzutreffenden Eindruck, der Anhänger sei auf der Internetplattform „Z“ nur über die Beklagte erhältlich.

(1) Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung die Mitglieder des erkennenden Senats aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können. Abzustellen ist hierbei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl. [2017], § 5 Rdnr. 1.76 m.w.N.).

(2) Ein solcher Verbraucher wird bei der Ansicht des streitgegenständlichen Angebotes – irrigerweise – annehmen, der beworbene Lastenanhänger sei auf der Internetplattform „Z“ nur über die Beklagte erhältlich. Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist mittlerweile mit der – für ihn im Hinblick auf die Möglichkeit zum direkten Preisvergleich besonders vorteilhaften – Praxis der Internetplattform „Z“, für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite anzulegen, auf der bzw. über die sämtliche Anbieter für das jeweilige Produkt aufgeführt bzw. aufrufbar sind, vertraut. Bei der Ansicht der streitgegenständlichen Artikeldetailseite musste er daher zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt den – unrichtigen – Eindruck gewinnen, die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin für den Anhänger auf der Internetplattform „Z“.

Dass die Durchführung einer Suche nach dem Produkt über die „Z“-interne Suchfunktion möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt auch Hinweise auf andere Anbieter ergeben hätte, ist schon allein deshalb ohne Belang, weil ein Nutzer auch direkt (z.B. über einen von einem anderen Nutzer per E-Mail versandten Link oder innerhalb des „Z“-Händlershops der Beklagten [„Schaufensteransicht“]) auf die hier in Rede stehende Artikeldetailseite gelangen konnte und auf diese Weise von vornherein keine Möglichkeit hatte, Informationen über mögliche andere Anbieter zu erhalten.

bb) Die Irreführung ist auch geschäftlich (wettbewerblich) relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne die Internetplattform „Z“ nach (möglicherweise günstigeren) Anbietern zu durchsuchen.

b) Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen