LG Essen: Verkauf von Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern an Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz unzulässig
LG Essen
Beschluss vom 05.09.2017
45 O 66/17
Das LG Essen hat entschieden, dass der Verkauf von Nikotinlösung (als Liquids für E-Zigaretten einsetzbar) in 1-Liter-Behältern an Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter damit wirbt, dass sich das Produkt angeblich nicht für E-Zigaretten eignet und als Anwendungsgebiet "Analysezwecke im Labor“ angegeben wird.
In der Vorschrift heißt es:
§ 14 Tabakerzeugnisgesetz
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
Beschluss vom 05.09.2017
45 O 66/17
Das LG Essen hat entschieden, dass der Verkauf von Nikotinlösung (als Liquids für E-Zigaretten einsetzbar) in 1-Liter-Behältern an Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter damit wirbt, dass sich das Produkt angeblich nicht für E-Zigaretten eignet und als Anwendungsgebiet "Analysezwecke im Labor“ angegeben wird.
In der Vorschrift heißt es:
§ 14 Tabakerzeugnisgesetz
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
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