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OVG Münster: Fahrerberwertungsportal fahrerbewertung.de datenschutzrechtlich unzulässig soweit private Daten für Öffentlichkeit einsehbar

OVG Münster
Urteil vom 19.10.2017
16 A 770/17


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Fahrerberwertungsportal fahrerbewertung.de datenschutzrechtlich unzulässig ist, soweit private Daten für Öffentlichkeit einsehbar sind. Insofern geht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen vor.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Fahrerbewertungsportal muss geändert werden

Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht ent­schieden und damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.

Die Klägerin betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteil­nehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Regist­rierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abge­gebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 16. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen ge­genüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhal­ten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dem stünden keine gewichti­gen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer und -nutzerinnen entgegen. Insbe­sondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Gel­tung der Anordnungen erreicht werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 770/17 (I. Instanz: VG Köln, 13 K 6093/15)

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