BGH: Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor wenn nur Eigenbetrieb mit behördlich zu veranlassenden Bestattung betraut wird
BGH
Urteil vom 27.07.2017
I ZR 162/15
Eigenbetrieb Friedhöfe
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BestattG BW § 31 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass eine Gemeinde keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, wenn ausschließlich ein Eigenbetrieb mit behördlich zu veranlassenden Bestattung betraut wird.
Leitsatz des BGH:
Eine Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, wenn sie mit Bestattungen, die gemäß § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW behördlich zu veranlassen sind, weil die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ausschließlich
ihren Eigenbetrieb Friedhöfe betraut.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 27.07.2017
I ZR 162/15
Eigenbetrieb Friedhöfe
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BestattG BW § 31 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass eine Gemeinde keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, wenn ausschließlich ein Eigenbetrieb mit behördlich zu veranlassenden Bestattung betraut wird.
Leitsatz des BGH:
Eine Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, wenn sie mit Bestattungen, die gemäß § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW behördlich zu veranlassen sind, weil die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ausschließlich
ihren Eigenbetrieb Friedhöfe betraut.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg
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