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LG Frankfurt: Computergrafik eines Kleckerlatzes nach Fotovorlage nicht urheberrechtich geschützt - Schutz als Lichtbild nur wenn Computergrafik fotografieähnlich erstellt wurde

LG Frankfurt
Urteil vom 14.09.2017
2-03 O 416/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Computergrafik eines Kleckerlatzes nach einer Fotovorlage mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist. Auch ein Schutz als Lichtbild kommt nur in Betracht, wenn eine Computergrafik fotografieähnlich erstellt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

a. Denn der streitgegenständlichen Zeichnung mangelt es bereits an der erforderlichen Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk der bildenden Künste.

Zeichnungen, Gemälde, Stiche oder Plastiken sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Es gelten insoweit geringe Anforderungen nach den Grundsätzen der sogenannten "kleinen Münze". Danach ist ausreichend, dass die Zeichnung über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfügt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2008 - 11 U 6/07; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.2016 - 2-03 S 12/16). Erforderlich ist, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen Leistung" zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175 [BGH 13.11.2013 - I ZR 143/12] - Geburtstagszug m.w.N.). Der Stil eines Werks an sich ist insoweit nicht schutzfähig. An der menschlich-gestalterischen Tätigkeit kann es auch bei maschinell oder durch Computer geschaffenen Kunstwerken fehlen (Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 160).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es bei der streitgegenständlichen Zeichnung aus Sicht der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise - zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen - an der "künstlerischen Leistung". Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag dem Künstler Z eine Fotografie eines ihrer Kleckerlätze zur Verfügung gestellt hat (s. insoweit Anlagenkonvolut 4 zum Protokoll vom 17.08.2017, Bl. 227 d.A.). Den auf dieser Fotografie abgebildeten Kleckerlatz hat Herr Z nach dem Vortrag der Klägerin in Photoshop in die streitgegenständliche Zeichnung umgesetzt. Bei Betrachtung der Fotografie und der Zeichnung ist zu erkennen, dass Herr Z - neben der außer Betracht zu lassenden Entscheidung für den Stil einer Bleistift- oder Kohlezeichnung - im Wesentlichen nur den Umriss des Kleckerlatzes nachgezeichnet hat und dies im Detail bis zu den Verdrehungen der Schnüre und teilweise des Faltenwurfs. Insoweit ist die vorgetragene Tätigkeit des Nachzeichnens einem automatischen Vorgang zumindest angenähert, eine individuelle oder künstlerische Leistung ist nicht ersichtlich. Hieran ändert nach Auffassung der Kammer auch nichts, dass bei der Fotografie die Schnüre oben teilweise abgeschnitten sind und Herr Z diese - insoweit ohne Vorbild in der Fotografie - fortgeführt hat.

Die Kammer hat auch die Rechtsprechung der Kammer und des Senats zur Schutzfähigkeit von Strichzeichnungen in Babyform berücksichtigt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2008 - 11 U 6/07; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.2016 - 2-03 S 12/16). Bei diesen konnte von einem gewissen Mindestmaß an Individualität ausgegangen werden, da die Zeichnungen bestimmte Ausdrucksformen, Körperhaltungen etc. der gezeichneten Babys sowie die Wahl der Darstellung z.B. der Augen- oder Mundpartie enthielt. Dabei wurden diese Zeichnungen auch - soweit ersichtlich - ohne unmittelbare Vorlage geschaffen. Im hiesigen Fall hingegen beschränkt sich die Leistung des Erschaffers der Zeichnung im Kern auf die Übertragung der Umrisse von der Fotografie in eine Computerzeichnung.

b. Die streitgegenständliche Zeichnung ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG schutzfähig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, geschützt.

Die streitgegenständliche Zeichnung ist kein Lichtbildwerk, es handelt sich insbesondere nicht um eine Fotografie, sondern vielmehr um eine Zeichnung. Sie ist auch nicht "ähnlich wie Lichtbildwerke" geschaffen worden. Durch diese Begrifflichkeit wird klargestellt, dass der Begriff des Lichtbildwerks grundsätzlich weit zu fassen ist. Es kommt insoweit darauf an, ob ein fotografieähnliches Verfahren genutzt wird. Charakteristisch für das fotografische Schaffen ist insoweit die Abbildung von etwas in der Natur Vorgegebenem mit den Mitteln der Bildgestaltung durch Motivwahl, Bildausschnitt, Licht- und Schattenverteilung und dergleichen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 209 m.w.N.). Hier hat Herr Z nach dem Vortrag der Klägerin auf Grundlage einer Fotografie eine Zeichnung erstellt. Dieser Vorgang ist nach den genannten Grundsätzen nicht als "fotografieähnlich" anzusehen.

c. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG berufen. Durch § 72 Abs. 1 UrhG entsteht ein Leistungsschutzrecht an "Lichtbildern und Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden". Wie oben dargestellt, liegen diese Voraussetzungen für die hier streitgegenständliche Zeichnung nicht vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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