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BGH: Irreführende blickfangmäßige Angabe in Werbung kann nicht durch Hinweis am Ende eines nachfolgenden unübersichtlichen Textes ausgeräumt werden

BGH
Versäumnisurteil vom 21. September 2017
I ZR 53/16
Festzins Plus
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch irreführende Blickfangangabe in der Werbung nicht durch Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt werden kann.

Leitsatz des BGH:
Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei ,wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen ,Texts ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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