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OLG Celle: Werbung eines Hotels mit Sternen die nicht von einer neutralen Stelle wie DEHOGA erteilt wurden ist wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Celle
Urteil vom 30.01.2018
13 U 106/17


Auch das OLG Celle hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung eines Hotels mit Sternen, die nicht von einer neutralen Stelle wie DEHOGA erteilt wurden, eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung ist - mit Ausnahme des inhaltlich zu weitreichend formulierten Unterlassungsgebots (vgl. nachfolgend unter 2.) - begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegenüber der Beklagten zu.

1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin allerdings die nicht ordnungsgemäße Besetzung der erkennenden Handelskammer, weil mit Frau R.-W. eine ehrenamtliche Richterin mitgewirkt habe, die nach § 109 Abs.1 Nr.3 GVG die Voraussetzungen für die Ernennung nicht erfülle. Danach kann zum ehrenamtlichen Richter ernannt werden, wer als Geschäftsführer einer juristischen Person in das Handelsregister eingetragen ist. Das ist bei Frau R.-W. der Fall. Der mit der Berufungserwiderung vorgelegte Handelsregisterauszug der Landesjustizverwaltungen weist sie spätestens seit dem 23. August 2006 als Geschäftsführerin der Dr. W. Partner GmbH (HRB ….61) aus.

2. Allerdings war das mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Unterlassungsgebot zu weitreichend formuliert. Die Werbung der Beklagten mit den drei sternenähnlichen Symbolen wäre nicht mehr zu beanstanden, wenn sie eine entsprechende Klassifizierung nicht von der DEHOGA, sondern von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 13 U 76/14, WRP 2014, 1216, juris Rn. 3; offengelassen: OLG Nürnberg, WRP 2016, 428 juris Rn. 30). Deshalb hat der Senat die angegebene Einschränkung „nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung” nicht ausgeurteilt.

3. Die Verwendung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole stellt keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vorrang vor § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG hätte (vgl. Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rn. 4; Obergfell, in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG. §. Aufl. Anh UWG, Nr. 2 Rn. 10).

Unter die eng auszulegende Bestimmung des Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt nur der Gebrauch von Zeichen, die aufgrund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle im Wege einer Genehmigung vergeben werden (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Anh. zu § 3 III Nr. 2 Rn. 2.3; Diekmann, in: Ullmann, jurisPk, UWG 4. Aufl., Anh § 3 Abs. 3 (Nr.2) UWG Rn. 2; Lindacher/Anh Nr. 2 in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., Anh. Nr. 2 Rn. 3). Nicht erfasst wird hingegen die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Rn. 2.4; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO.: Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rn. 2).

4. Ebenso wenig ist in der Anbringung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ein Verstoß gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu sehen. Es fehlt dafür am Vorliegen einer objektiv unwahren Tatsache (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Anh. zu § 3 III Nr. 4 Rdnr. 4.3), da es ein entsprechendes Klassifizierungszeichen, wie von der Beklagten genutzt, (bislang) nicht gibt.

5. Die Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen stellt in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar.

a) Es handelt sich dabei um eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Die Verwendung der sternenähnlichen Symbole erweckt bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist.

aa) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494Rn. 14 - Diplomierte Trainerin, m.w.Nachw. und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 WRP 2016, 590 ff. juris Tz. 10 - durchgestrichener Preis II). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184Rn. 19 - Branchenbuch Berg und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, aaO. - Durchgestrichener Preis II). Danach ist die Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2013 - I ZR 104/12; GRUR 2014, 88 Rn. 30 - Vermittlung von Netto-Policen m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, MDR 2017, 104 juris Rn. 6). Das ist vorliegend der Fall.

aaa) Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen. Die Internetwerbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen im Fettdruck und an zentraler Stelle wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - also den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören - dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt (vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai - 6 U 87/98, juris Rn. 3; LG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 HKO 86/13, juris Rn.20; LG Oldenburg, Urteil vom 29. November 2006 - 5 O 1583/06, juris Rn. 16 für Reisebusse; Diekmann, in: Ullmann, jurisPK UWG, 4. Aufl., § 5 Rn. 357 m.w.Nachw.). Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegen, drängt sich dieses Verständnis förmlich auf.

Dass die sternenähnlichen Symbole in einer grünlichen Farbe gehalten sind, bewirkt keine andere Wahrnehmung, weil die gesamte Seite der Beklagten sich in dieser Farbgebung präsentiert. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um stilisierte Blüten, ist angesichts der konkreten Formgestaltung fernliegend. Sofern sie vorträgt, die - ihrer Ansicht nach - blütenähnlichen Zeichen entsprächen der grünen Grundfarbe ihres Hauses, der Blütenpracht auf ihrem Anwesen und der Flower-Power-Atmosphäre im Künstlerdorf W., mag das zutreffend, kann aber den eindeutig vorherrschenden Eindruck einer Hotelklassifizierung, den der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher der Darstellung dieser als sternenähnlich wahrgenommenen Symbole beimisst, nicht entkräften. Das hat ursprünglich auch die Beklagte selbst so beurteilt. So stellt sie in ihrer unter dem 06. Februar 2017 verfassten Antwort auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 16. Januar 2017 dar, im Rahmen ihrer Internetseite im vorletzten Absatz der Rubrik „Gesichte und Fotos unseres Hauses“ auf die Bestätigung der drei Sterne durch die DEHOGA in 2005 (gültig bis 2008) hingewiesen zu haben, und führt abschließend dazu aus, „Da wir drei Sterne erhielten und sich an unserem Haus nichts geändert hat, wir ferner in unserer Homepage auf den temporären Charakter der Bewertung hinweisen, sind wir uns keiner Schuld bewusst (…).“

bbb) Die Verwendung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ist irreführend, weil die Beklagte - in Wirklichkeit - zum Zeitpunkt der Werbung vom 9. Januar 2017 und bis April 2017 unstreitig nicht von einer neutralen Stelle mit drei Sternen ausgezeichnet worden war.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel dieser Komfortklasse handele und sie die drei Sterne - wie später auch geschehen - auf entsprechenden Antrag auch erhalten würde, steht dies einer Irreführung nicht entgegen. Eine solche ist bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass dieses von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Ohne Bedeutung für die Irreführung ist daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist (OLG Schleswig, aaO. Rn. 3; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO., Anh. § 3 Abs. 23 II. Nr. 2 Rn. 12; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Nr. 2 Anh. zu § 3 III Rn. 2.7; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zu Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2 BT-Drucks. 16/10145 S. 31). Deshalb ist es für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung im Januar 2017 unerheblich, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten ab April 2017 (wieder) mit drei Sternen klassifizierte.

Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, sie habe die Irreführungsgefahr über eine Klassifizierung als „Drei-Sterne-Hotel“ dadurch beseitigt, das sie auf ihrer Homepage in der Unterrubrik „Geschichte und Fotos unseres Hauses“ angegeben habe:

„Besonders stolz sind wir jedoch darauf, dass die … DEHOGA anlässlich der Hotelbewertung (2005 gültig bis 2008), bei der unsere beantragten „drei Sterne“ mit großem Erfolg bestätigt wurden, fragte, warum wir nicht gleich einen Antrag auf „vier Sterne“ gestellt hätten.“

So bleibt schon der konkrete Bezug dieser Aussage für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Werbung mit den sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Hotel- und dem Familiennamen unklar. Unabhängig davon vermag dieser Hinweis nicht eine Irreführung durch die Verwendung der sternenähnlichen Zeichen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen eingangs ihrer Internetseite zu entkräften. Erforderlich dafür wäre, dass der aufklärende Hinweis leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blinkfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird (BGHZ 139, 368, 373 juris Rn. 27 - Handy für 0,0 DM; 151, 84, 90 juris Rn. 27 - Koppelungsangebot; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 29 - 0,00 Grundgebühr). Das ist hier allein schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die gerügte Darstellung oben und hervorgehoben auf der ersten Seite der Homepage der Beklagten befindet, während der Hinweis nicht auf derselben Seite, sondern erst versteckt auf einer von über zehn Unterrubriken erfolgt.

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch die nach § 5 UWG erforderliche wettbewerbliche Relevanz der Irreführung für den Kaufentschluss gegeben. Die irreführende Werbung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888Rn. 18 - Thermoroll; vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053Rn. 19 - Marktführer Sport). Die Klassifizierung ist - wie bereits unter ausgeführt aa) aaa) - im Bereich des Hotelgewerbes ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass die Sterne angegeben wurden, ohne das die damit allgemein verbundene Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorgenommen worden war, so wäre das Angebot der Beklagten weniger attraktiv gewesen. Die Werbewirksamkeit der Sterneklassifizierung besteht gerade darin, dass - jedenfalls in der Vorstellung der Verbraucher - eine Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorausgegangen ist. Nach der Verkehrsauffassung rechtfertigt eine höhere Anzahl an Sternen einen höheren Preis bzw. lässt einen angebotenen niedrigeren Preis als besondere Gelegenheit erscheinen (Senat, aaO, Rn. 13).

b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten im April 2017 erneut mit drei Sternen klassifiziert hat. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf, m.w.Nachw. und Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, juris Rn - TCM-Zentrum). Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, aaO., § 8 Rn. 1.49). Dasselbe gilt für eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt wird; sie entfällt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleichartiger Umstände nicht zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 167/85, GRUR 1988, 38 f., juris Rn.9 - Leichenaufbewahrung). So liegt der Fall hier, da die von der DEHOGA verliehene Klassifizierung nur bis 2020 Gültigkeit hat und die Beklagte schon in der Vergangenheit von der Absolvierung eines erneuten Klassifizierungsverfahrens - nach Ablauf ihrer in 2005 verliehenen drei Sterne - abgesehen hat.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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