BGH: Zur Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatz gegen Frachtführer bei Schaden an Tiefkühlware
BGH
Urteil vom 23.11.2017
I ZR 51/16
HGB § 425 Abs. 1, § 427
Leitsätze des GH
a) Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat.
b) Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung
an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.
BGH, Urteil vom 23. November 2017 - I ZR 51/16 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.11.2017
I ZR 51/16
HGB § 425 Abs. 1, § 427
Leitsätze des GH
a) Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat.
b) Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung
an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.
BGH, Urteil vom 23. November 2017 - I ZR 51/16 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg
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