OLG Düsseldorf: Bei Geräten der Unterhaltungselektronik muss darauf hingewiesen werden, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt
OLG Düsseldorf
Urteil vom 07.09.2010
I-20 U 171/02
Werbung für Auslaufmodelle
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Anbietern und Bewerben von Geräten der Unterhaltungselektronik darauf hinzuweisen ist, wenn es sich bei dem Produkt um ein Auslaufmodell handelt. Ein Auslaufmodell liegt vor, wenn das Gerät vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt wird oder aber vom Hersteller selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. Die Entscheidung lässt sich auch auf andere Produktgattungen übertragen. Nur bei Produktgattungen, bei denen der Status "Auslaufmodell" kein wertbildener Faktor ist oder sonstwie für den Kunden nicht von Bedeutung sein kann, dürfte eine entsprechende Hinweispflicht nicht bestehen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.09.2010
I-20 U 171/02
Werbung für Auslaufmodelle
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Anbietern und Bewerben von Geräten der Unterhaltungselektronik darauf hinzuweisen ist, wenn es sich bei dem Produkt um ein Auslaufmodell handelt. Ein Auslaufmodell liegt vor, wenn das Gerät vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt wird oder aber vom Hersteller selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. Die Entscheidung lässt sich auch auf andere Produktgattungen übertragen. Nur bei Produktgattungen, bei denen der Status "Auslaufmodell" kein wertbildener Faktor ist oder sonstwie für den Kunden nicht von Bedeutung sein kann, dürfte eine entsprechende Hinweispflicht nicht bestehen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt