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OLG Frankfurt: Monatliche Versendung von Fax mit Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen an Presse durch Anwaltskanzlei kein Spam

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.12.2017
16 U 60/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die monatliche Versendung von Fax mit Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen an Presse durch Anwaltskanzlei kein unzulässiger Spam ist. Es handelt sich - so das Gericht - um die berechtigte Wahrnehmung von Mandanteninteressen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 S. 2 BGB analog, und zwar weder wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Zwar ist von einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs auszugehen, da die Informationsschreiben die Klägerin gegen ihren Willen unmittelbar erreichen.

Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich aber um einen offenen Tatbestand, sodass es einer Interessen- und Güterabwägung bedarf, die nach Auffassung des Senats zu einer Entscheidung zu Lasten der Klägerin führt.

Auch beim Unternehmerpersönlichkeitsrecht, dem - von unmittelbar finanziellen Interessen abgesehen, die durch § 824 BGB geschützt werden - eine geringere Bedeutung zukommt, als dies beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Fall ist, kommt es auf eine Bewertung im Lichte der Persönlichkeitsrechte des Beklagten zu 2) und anderer Mandanten der Beklagten zu 1) an, für deren Interessen die Beklagte zu 1) streitet. Auch hier überwiegen nach Auffassung des Senats die Interessen der Beklagten.

Der Senat verkennt nicht, dass die Zusendung presserechtlicher Informationsschreiben, die per Telefax erfolgt, bei der Klägerin eine nicht unerhebliche Mühewaltung auslöst, da das Telefaxgerät durch diese Schreiben nicht unerheblich genutzt wird, zeitgleich keine anderen Faxe eingehen können, eine häufigere Wartung des Gerätes erforderlich ist und Papierfach und Toner häufiger als sonst aufgefüllt werden müssen. Auch bedarf es bei jedem eingehenden presserechtlichen Informationsschreiben einer kurzen Lektüre, der Bewertung seiner Bedeutung, der Weitergabe an die Redaktion und der Erfassung möglicher rechtlicher Konsequenzen. Je nach Menge der eingehenden presserechtlichen Informationsschreiben kann der Aufwand schon nicht unbeträchtlich sein, wie der Justitiar der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert hat. Auch hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 vorgetragen, zwischen Mitte 2012 und Mitte 2016 insgesamt 53 presserechtliche Informationsschreiben seitens der Beklagten zu 1) erhalten zu haben.

Gleichwohl hält der Senat diese Anzahl noch nicht für so belastend, dass sie unzumutbar erscheint.

Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrags, bedeutet dies, dass durchschnittlich alle vier Wochen ein entsprechendes Schreiben bei der Klägerin eingeht. Das kann sich zwar in bestimmten Zeiträumen zu einer größeren Anzahl verdichtet haben, aber angesichts der Gesamtmenge - verteilt auf vier Jahre -kann von einer Unzumutbarkeit noch nicht gesprochen werden. Bezüglich des Beklagten zu 2) erreichten die Klägerin ohnehin insgesamt nur zwei presserechtliche Informationsschreiben.

Allein die Menge und der mit der Bewertung der Schreiben verbundene Zeitaufwand rechtfertigen es jedenfalls nach Auffassung des Senats nicht, sie verbieten zu lassen. Dabei geht der Senat von folgenden Erwägungen aus. Die Klägerin kann ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht nicht mit Erfolg anführen, weil sie mit diesen Schreiben in einem Tätigkeitsbereich getroffen wird, der - als Teil der Meinungsfreiheit - eine Reaktion und vorbeugende Auseinandersetzung mit sensiblen Themen zum Gegenstand hat, die das Persönlichkeitsrecht der Mandanten der Beklagten zu 1) betreffen. Presse muss einen kritischen Diskurs aushalten. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass diese Schreiben ja bereits im Vorfeld eingehen, ohne dass sie bereits über die entsprechenden Persönlichkeiten berichtet hat. Denn entscheidend ist, dass die Boulevardpresse sich mit ihnen und ihrem Umfeld auseinandersetzt, ohne ihre Persönlichkeitsrechte zu achten und die Klägerin solche Berichterstattungen - z.B. in der Rubrik "X" - zum Anlass nimmt, sie in süffisanter Weise als Berichterstattung Dritter zu wiederholen und kritisch zu verarbeiten.

Davor zu warnen ist Teil des Persönlichkeitsrechts der Prominenten, die sich der Beklagten zu 1) als Mandanten anvertrauen, die ihrerseits in deren und daher berechtigtem Interesse handelt. Da die "X" regelmäßig erscheinen und regelmäßig die Berichterstattung durch Zeitschriften wie Y, A oder ähnliche Publikationen aufgreifen, liegt die Annahme, die Klägerin würde auch mögliche Berichte über die Prominenten aufgreifen, in deren Namen die presserechtlichen Informationsschreiben erfolgen, nahe. Die Klägerin davor zu warnen, ist daher berechtigt und nicht unverhältnismäßig. Im Gegenteil gibt das der Klägerin sogar die Möglichkeit, sich auf die Befürchtungen der Prominenten einzustellen und zu prüfen, ob angesichts der Warnung eine Berichterstattung angemessen ist. Darin einen Einschüchterungseffekt zu sehen, ist nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ein seriöses und gut auf dem Zeitungsmarkt platziertes Presseunternehmen mit einem hervorragenden Ruf ist und ohnehin gehalten ist, die Persönlichkeitsrechte derer, über die sie schreibt, zu achten.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin durch die Rubrik "X" bewusst auch Elemente der Unterhaltung, des Klatsches und einer gewissen Häme in ihre Zeitung2 einbindet, um auch Bedürfnisse der Leser nach "leichter Kost" zu befriedigen. Sie platziert diese Rubrik also bewusst in ihren Publikationen, geht also dabei bewusst auch ein gewisses Risiko ein, wenn sie Berichte anderer Presseorgane über das Leben prominenter Menschen verarbeitet. Deshalb muss sie sich auch gefallen lassen, vor einer solchen Berichterstattung gewarnt zu werden.

Bezüglich des Beklagten zu 2) lag überdies eine ganz konkrete Berichterstattung in der Zeitschrift Y vor.

Dem steht auch nicht der ausdrücklich erklärte Wille der Klägerin entgegen, von solchen Warnschreiben verschont zu bleiben, da sie eben in berechtigtem Interesse erfolgen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, diese Warnschreiben zu ignorieren.

Die Schreiben sind auch nicht mit der Zusendung von Werbung per Telefax i. S. d. § 7 UWG zu vergleichen. Hier geht es inhaltlich nicht um Anpreisungen, Werbeangebote o.ä., sondern um die Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie betreffen einen Bereich, der sich auf die Pressetätigkeit der Klägerin und damit auf ein Umfeld bezieht, das sie in ureigensten Themenbereichen betrifft. Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin gerade in besonderer Weise im Kommunikationsbereich bewegt, wie es für Presseorgane üblich ist. Ihr Fax - Gerät wird ausdrücklich für Mittel der Kommunikation (Geschäftsleitung u.ä.) angeboten.

Die Beklagten können auch nicht darauf verwiesen werden, ihre presserechtlichen Informations- bzw. Warnschreiben lediglich im Internet zu verbreiten, z. B. auf der eigenen Homepage der Beklagten zu 1) (www.(...)de).

Die gewünschte Wahrnehmung durch die Klägerin ist damit von dem von der Beklagten zu 1) nicht zu beeinflussenden Umstand abhängig, ob die Klägerin tatsächlich alle diese Schreiben liest. Sollte sie das tatsächlich tun, dürfte der Mehraufwand, der in der Lektüre und Bewertung per Fax erhaltener presserechtlicher Informationsschreiben liegt, ohnehin gering sein, sollte sie das nicht regelmäßig tun, ist die zielgerichtete Zusendung aus der Sicht der durch mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen gefährdeter Prominenter aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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