Skip to content

LG Hannover: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Zahnpasta - kann den Vitamin B12-Mangel ausgleichen

LG Hannover.
Urteil vom 09.05.2017
32 O 76/16


Das LG Hannover hat entschieden, dass mangels Wirksamkeitsnachweis eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Zahnpasta damit beworben wird, dass sie einen Vitamin B12-Mangel ausgleichen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Werbeaussage „kann - regelmäßig angewendet - den Vitamin B12-Mangel [...] ausgleichen“ (Klageantrag Ziffer I.1) aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 LFGB zu. Danach kann ein Verband zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, der die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, von einem werbenden Unternehmer verlangen, werbende Aussagen zu unterlassen, wenn ein Produkt mit irreführenden Aussagen bewirbt und wenn zu besorgen ist, dass der Unternehmer die Werbung wiederholt.

a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt.

Ihm gehört nach seinem substantiierten und im Einzelnen nicht bestrittenen Vortrag eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel oder Heilmittel auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte. Die geltend gemachte Zuwiderhandlung berührt die Interessen dieser Mitglieder.

Der Kläger ist – wie seine gerichtsbekannte langjährige und umfangreiche Tätigkeit belegt – nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (OLG Celle, 10.03.2016 – 13 U 77/15, juris-Rn. 18).

b) Die vom Kläger beanstandete Werbeaussage, die Zahnpasta könne bei regelmäßiger Anwendung den Vitamin B12-Mangel reduzierten oder sogar ausgleichen, ist bezogen auf die (insoweit allein beanstandete) Aussage, ein Mangel könne bei Verwendung eines der beiden Produkte der Beklagten ausgeglichen werden, irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 LFGB und damit verboten. Nach jener Norm ist es verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt dabei insbesondere dann vor, wenn einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB). Im Einzelnen:

(1) Bei Zahnpasta handelt es sich nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Kosmetikum. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen bei kosmetischen Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen im Grundsatz nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind (vgl. BGH, 28.01.2016 – I ZR 36/14 [„Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“], juris-Rn. 19). Nach der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel (lediglich) durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, wobei neben Sachverständigengutachten auch andere Arten von Nachweisen herangezogen werden können, sofern diese Nachweise den Stand der Technik berücksichtigen (Nrn. 1 und 2). Eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung im Sinne dieser Vorschrift kann sich schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (BGH, a.a.O., juris-Rn. 20).

Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gelten jedoch höhere Anforderungen. Denn die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege muss mit der Art der getätigten Werbeaussage in Einklang stehen. So gibt es nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 höhere Beweisanforderungen im Zusammenhang mit Werbeaussagen, bei denen eine fehlende Wirksamkeit ein Sicherheitsproblem verursachen könnte, als für Werbeaussagen, bei denen dies nicht der Fall ist. (vgl. BGH,a.a.O., juris-Rn. 19).

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, 07.05.2015 – I ZR 29/14 [„Äquipotenzangabe in Fachinformation“], juris-Rn. 16).

Es ist irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, 07.05.2015 – I ZR 29/14 [„Äquipotenzangabe in Fachinformation“], juris-Rn. 16). Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zugrunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt (BGH, I ZR 62/11 [„Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“], juris-Rn. 17).

Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, I ZR 62/11 [„Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“], juris-Rn. 19).

(2) Zwar ist es zunächst Sache des den Vorwurf der irreführenden Werbung erhebenden und insoweit im Grundsatz beweispflichtigen Klägers darzulegen, dass die gesundheitlichen Aussagen der Beklagten fachlich umstritten sind; erst wenn Anhaltspunkte feststehen, dass die gesundheitsbezogene Angabe fachlich umstritten ist, muss der Werbende die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis mit Substanz darlegen und beweisen. Die Zweifel ergeben sich vorliegend aber aus dem von der Beklagten als Anlage B 7 vorgelegten Abschlussbericht des IFANE Gießen vom April 2016, wonach der Resorptionsweg des im Zahngel enthaltenen Vitamin B12 unklar sei (Bl. 172 d.A.). Geworben wird jedoch mit der Angabe „über die Mundschleimhäute“.

(3) Dass die Resorption von Cyanocobalamin über die Mundschleimhäute in einem für den Vitamin B12-Status erheblichen Ausmaß möglich ist, hat die Beklagte nicht belegt.

Geworben wird mit Erkenntnissen des Instituts für klinische Chemie und Biochemie der Universität Marburg aus dem Jahr 2011. Eine solche Studie legt die Beklagte nicht vor. Sie bezieht sich auf eine Studie von IFANE, Gießen, in der u.a. auf eine zusammenfassende Beschreibung einer Studie von Wissenschaftlern des Instituts für klinische Chemie und Biochemie der Universität Marburg und deren Schlussfolgerungen, veröffentlicht im Buch „Bioavialability 2001“ der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich. Ob die Untersuchung aus dem Jahr 2001 (oder früher) mit insgesamt 44 Probanden (von denen auf Bl. 124 nicht vorgetragen ist, wie viele davon der Placebo-Gruppe angehörten) dem wissenschaftlichen Standard entspricht, ist der Zusammenfassung aber nicht hinreichend zu entnehmen und damit unklar. Der Zusammenfassung ist nicht zu entnehmen, dass die Studie doppelt verblindet durchgeführt wurde, dass also weder den Studienteilnehmen (Probanden) noch den Studienpersonal bekannt war, wer von den Probanden zur Verum-Gruppe und wer zur Placebo-Gruppe gehörte.

Eine weitere Aufklärung der Studienbedingungen durch Beweisaufnahme ist insoweit nach Ansicht der Kammer nicht geboten. Denn von jener Untersuchung ist nach dem Vortrag der Parteien nur die Ergebnis-Zusammenfassung (abstract) veröffentlicht, was für eine wissenschaftliche Diskussion unzureichend erscheint.

Die Veröffentlichung in der Januar 2017-Ausgabe des American Journal of Clinical Nutricion (AJNC) über eine Studien mit 76 Veganern als Probanden (Anlage B 12, Bl. 228 ff. d.A.) ist schon deshalb unerheblich, weil die streitgegenständliche Werbeaussage die Möglichkeit des Ausgleichs eines bestehenden – bezogen auf die Ausprägung nicht näher beschriebenen – Vitamin B 12-Mangels umfasst. Dass jene Studie zu einem solchen Ergebnis (Möglichkeit des Ausgleichs) gekommen ist, trägt die Beklagte nicht vor

c) § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltsregelung im Sinne von § 3a UWG.

d) Dass der Kläger bei der Wiedergabe der von ihm beanstandeten werbenden Aussage im Klageantrag einen Teil der Aussage ausgelassen und im Zitat durch Punkte ersetzt hat, ist unproblematisch. Durch das Weglassen des Textteils wird der wesentliche Inhalt der Werbeaussage vorliegend nicht verfälscht. Die Beschränkung dient vielmehr der Klarstellung, worauf sich das Unterlassungsbegehren im Kern bezieht.

Soweit – abweichend vom Klageantrag – in der Urteilsformel die die Auslassung kennzeichnenden Punkte in einer eckigen Klammer angegeben sind, ist damit keine inhaltliche Abweichung vom Klageantrag verbunden, sondern eine bloße redaktionelle Anpassung der Darstellungsweise an anerkannte Regeln bei Zitaten.

2. Aus den vorstehend erörterten Gründen hat der Kläger ferner einen Unterlassungsanspruch wegen der weiteren beanstandeten Werbeaussage, die Verwendung der „...“ beim Zähneputzen verbessere die Vitamin B12-Versorgung um 60 % nach vierwöchiger Anwendung (Klageantrag Ziffer I.2). Hinzu kommt, dass auf der Umverpackung der Zahncreme auf eine Studie aus den Jahr 2011 verwiesen wird. Eine Studie im Jahr 2011 trägt die Beklagte jedoch nicht vor. Als Anlage B 6 ist nur eine Zusammenfassung (abstract) einer Studie vorgelegt worden, welche aus dem Jahr 2001 oder früher stammt.

Es ist insoweit auch irreführend, werbend auf eine Studie zu verweisen, die zehn Jahre älter ist als angegeben. Aus Verbrauchersicht sind Einzelheiten wie der Name des die Studie betreibenden Instituts und das Datum der Studie durchaus von Bedeutung. Wird mit einer Studie geworben, die lange zurückliegt, stellt sich für potentielle Kunden – zu denen auch die Kammermitglieder gehören – die Frage, warum nicht auch andere Hersteller Zahnpasta mit Vitamin B12 anbieten. Werbung mit Bezugnahme auf eine alte, als einzige Quelle angegebene Studie ist jedenfalls dann, wenn es nicht eine Vielzahl an Konkurrenzprodukten mit dem beworbenen Zusatz gibt, weit weniger überzeugend als bei einem Hinweis auf eine neue wissenschaftliche Studie."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen