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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlock" auch bei Warenidentität

BPatG
Beschluss vom 29.06.2010
27 W (pat) 1/10
Sharelook
Sherlock


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlok" auch bei Waren-/Dienstleistungsidentität keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Inhaber der prioritätsälteren Marke "Sharelook" hatte Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "Sherlock" für Internetdienstleistungen eingelegt. Nach Ansicht des BPatG genügt sowohl die klangliche wie auch die visuelle Ähnlichkeit nicht, um eine hinreichende Markenähnlichkeit zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Streitmarken durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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