BGH: Streitwert für Auskunftserteilung mit eidesstattlicher Versicherung bemisst sich nach Bruchteil des Betrages den Kläger zu erstreiten erhofft
BGH
Beschluss vom 19.04.2018
IX ZB 62/17
ZPO § 3
Der BGH hat entschieden, dass sich der Streitwert für eine Auskunftserteilung mit eidesstattlicher Versicherung bemisst nach Bruchteil des Betrages den Kläger zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist dabei umso höher je geringer die Kenntnisse des Klägers sind.
Leitsatz des BGH:
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 19.04.2018
IX ZB 62/17
ZPO § 3
Der BGH hat entschieden, dass sich der Streitwert für eine Auskunftserteilung mit eidesstattlicher Versicherung bemisst nach Bruchteil des Betrages den Kläger zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist dabei umso höher je geringer die Kenntnisse des Klägers sind.
Leitsatz des BGH:
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 - KG Berlin - LG Berlin
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