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BGH: Nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner kann Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen

BGH
Beschluss vom 07.06.2018
I ZB 117/17
Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner
ZPO § 890 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen kann.

Leitsatz des BGH:

Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.

BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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