BGH: Nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner kann Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen
BGH
Beschluss vom 07.06.2018
I ZB 117/17
Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner
ZPO § 890 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen kann.
Leitsatz des BGH:
Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 07.06.2018
I ZB 117/17
Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner
ZPO § 890 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen kann.
Leitsatz des BGH:
Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte
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