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LG Köln: Unzulässige Klausel in Bedingungen eines selektiven Vertriebssystems - Verbot von durchgestrichener UVP und Werbung mit Sparpreisen

LG Köln Urteil
11.07.2018
26 O 128/17


Das LG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den Bedingungen eines selektiven Vertriebssystems, die Vertriebspartnern die Preisgegenüberstellung mit durchgestrichener UVP oder der Werbung mit Begriffen wie "Sparpreise" verbieten, unzulässig sind. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller von Schulranzen und Rucksäcken.


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