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OLG Frankfurt: Bei Verbot einer Werbeaussage muss Unterlassungsschuldner ggf auch Werbeadressaten über das Verbot informieren

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 01.08.2018
6 W 53/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unterlassungschuldner bei Verbot einer Werbeaussage ggf. auch die Werbeadressaten über das Verbot informieren muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

c) Aus dem Tenor im Verbindung mit der Antragschrift ergibt sich hier hinreichend deutlich, dass das Verbot gem. Ziff. 1a) der einstweiligen Verfügung jede Werbung mit einer Kennzeichnungsfreiheit für X-Produkte erfasst.

aa) Zu Recht weist allerdings die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin durch Bezugnahme auf die Anlage AS 2 die konkrete Verletzungsform angegriffen hat und das Landgericht dies auch in den Tenor übernommen hat. Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt nämlich auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber - anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen - mit einem "wie"-Zusatz ("wie geschehen ..."; "wenn dies geschieht wie ...") konkretisiert (BGH GRUR 2011, 742 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 [BGH 02.06.2005 - I ZR 252/02] Rnr. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] Rnr. 36 - Erinnerungswerbung im Internet).

bb) Hiervon ausgehend ist der Tenor zunächst dahingehend auszulegen, dass er an die konkrete Verletzungsform anknüpfend im abstrakten Teil des Antrags die zu unterlassenden Handlungen abstrakt umschreibt und somit die zu unterlassenden Varianten und den Verbotsumfang festlegt. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist der Verbotsumfang daher nicht auf eine identische Verletzung beschränkt. Der Wortlaut des Unterlassungsgebote enthält zwei Teile: "Mit den Angaben 'X1 mit Sicherheit kennzeichnungsfrei' sowie 'So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht' beschränkt sich der Verbotsumfang des Tenors indes nicht (nur) auf die Verwendung des Begriffs der Kennzeichnungsfreiheit im konkreten semantischen Kontext. Vielmehr ergibt sich aus der Antragsschrift mit unzweifelhafter Deutlichkeit, dass die Antragstellerin - und das Landgericht ihr folgend - jedwede Form der Werbung mit Kennzeichnungsfreiheit verbieten wollten. Schon die Tatsache, dass das gesamte Werbeschreiben sich nur mit der Frage der Kennzeichnungsfreiheit befasst und auch die Antragstellerin nur diese Thematik unter Erwähnung der Vorgeschichte überhaupt in der Antragsschrift anspricht, weist in diese Richtung. Unter Ziff. II erläutert die Antragstellerin unter der Überschrift "Zum Antragsgegenstand" (sic!) einleitend, dass das Produkt X mit neuer Rezeptur sehr wohl kennzeichnungspflichtig nach der CLP-VO sei. Unter Ziff. B II ("Unterlassungsanspruch") legt die Antragstellerin weiterhin dar, dass der Antragstellerin aufgrund der Werbung mit den Angaben "kennzeichnungsfrei" auf der Internetseite ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Antragsgegnerin mache damit falsche Angaben über Gesundheitsgefahren des Produktes; das streitgegenständliche Produkt sei kennzeichnungspflichtig nach der CLP-VO. Damit können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die einstweilige Verfügung jede Bewerbung des "neuen" X als kennzeichnungsfrei erfasst. Auch die Kontrollüberlegung, ob die dann erfassten Verstöße als "gedanklich mitgeprüft" anzusehen sind, bestätigt dieses Ergebnis. In der rechtlichen Bewertung der Werbung mit "X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei" und "kennzeichnungsfrei" besteht nämlich keinerlei Unterschied.

d) Gegen das so auszulegende Unterlassungsgebot hat die Antragsgegnerin dadurch verstoßen, dass sie ihr Handeln auf die Entfernung der angegriffenen Aussage von ihrer Homepage beschränkt hat, nicht jedoch versucht hat, durch Information der Weiterverkäufer den geschaffenen Störungszustand zu beseitigen.

Die Antragsgegnerin ist aus der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Werbeangabe "kennzeichnungsfrei" zu unterlassen. Besteht die rechtswidrige Handlung - wie hier - in einer dauerhaft geschalteten Werbeangabe, wird der damit gleichzeitig verbundene Störungszustand grundsätzlich dadurch beseitigt, dass die Werbeangabe entfernt wird. Dies hat die Antragsgegnerin unstreitig unverzüglich getan. Durch die Entfernung der Werbeangabe von der Internetseite wurde der primäre Störungszustand beseitigt. Die Antragsgegnerin war jedoch auch zu einer weitergehenden Störungsbeseitigung dahingehend verpflichtet, im Rahmen des Möglichen auch auf Dritte einzuwirken, nämlich insbesondere die Endverkäufer über das ergangene Verbot zu informieren.

aa) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands durch Einwirkung auf Dritte besteht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Der Schuldner ist gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss. Ob die Einwirkung gegenüber den Dritten rechtlich durchsetzbar ist, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter) nicht entscheidend. Ein Schuldner, der kraft eines gerichtlichen Titels oder kraft Vertrags zur Unterlassung verpflichtet ist, für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, muss deshalb grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (BGH GRUR 20156,720, Rnr. 35 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 823 [BGH 04.05.2017 - I ZR 208/15] Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2018, 292, Rnr. 20 - Produkte zur Wundversorgung). Für den vorliegenden Fall der Vollstreckung aus einem in einem Verfügungsverfahren erlassenen Titel muss bei dessen Auslegung allerdings ergänzend berücksichtigt werden, dass die Hauptsache durch eine einstweilige Verfügung nur unter besonderen, engen Voraussetzungen vorweggenommen werden darf und dass außerdem die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners vor der Titulierung eingeschränkt sein können. Diese Besonderheiten des Verfügungsverfahrens sprechen dagegen, aus einer Unterlassungsverfügung zugleich eine Verpflichtung zum Rückruf abzuleiten. Eine entsprechende Auslegung kommt daher bei einem im Verfügungsverfahren ergangenen Unterlassungstitel nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Ohne das Vorliegen solcher Umstände ist es dem Schuldner, der von der Unterlassungsverfügung betroffene Waren bereits weiterveräußert hat, aber regelmäßig zuzumuten, die Abnehmer aufzufordern, die Waren vorläufig nicht weiterzuvertreiben (BGH GRUR 2018, 292 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16], Rnr. 34 Produkte zur Wundversorgung).

bb) Anders als in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung dem Produkt "anhaftet", besteht bei einer irreführenden Angabe auf einer Internetseite keine Fortwirkung dergestalt, dass rechtswidrig gekennzeichnete Produkte, also Gegenstände, die den Wettbewerbsverstoß verkörpern, im Umlauf sind, sich somit die Rechtsverletzung manifestiert hat und dies fortwirkt. Eine Fortwirkung ist in derartigen Fällen nur in der Weise vorstellbar, dass sich Kunden, die die Angabe gelesen haben, noch daran erinnern. Eines Widerrufs der irreführenden Werbeangabe gegenüber Kunden, die sie mutmaßlich zur Kenntnis genommen haben, bedarf es jedoch grundsätzlich nicht. Dies würde die Anforderungen aus der Unterlassungsverpflichtung überspannen. Insoweit kann auf die Grundsätze zum Beseitigungsanspruch zurückgegriffen werden. Ein Anspruch auf Widerruf setzt voraus, dass sich die Äußerung dem Gedächtnis Dritter derartig eingeprägt hat, dass sie in ihnen geistig fortlebt (Senat, GRUR-RR 2018, 122; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., UWG, § 8 Rn. 1.114). Sie muss sich als stetig fortwirkende Quelle der Schädigung darstellen (BGH, GRUR 1972, 666 - Freispruch). Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise die negativen Folgen der falschen Tatsachenangabe nicht allein dadurch aus der Welt geschaffen werden können, dass sie aus allen Werbemedien entfernt wird und der Schuldner sie nicht wiederholt. Zudem steht der Widerrufsanspruch unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, der eine umfassende Interessenabwägung erfordert.

Im Streitfall ist mit dem Landgericht anzunehmen, dass die irreführende Angabe auf der Internetseite der Antragsgegnerin auch nach ihrer Entfernung im Gedächtnis Dritter geistig fortlebte. Zwar sind produktbezogene Werbeangaben nach den Erfahrungen des Verkehrs eher kurzlebig sind und können sich ändern. Sie prägen sich in der Regel nicht dauerhaft ein. Indes handelt es sich hier nicht um eine beliebige Werbeangabe der Antragsgegnerin, sondern um den zentralen "unique selling point", der das Produkt der Antragsgegnerin von den meisten anderen Wettbewerbsprodukten unterscheiden soll, nämlich die Kennzeichnungsfreiheit, die für die Kunden eine ganz erhebliche Bedeutung in der Anwendung und der Ausstattung der mit dem Produkt arbeitenden Mitarbeiter hat. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass es der Antragsgegnerin mit der angegriffenen Werbung auch gerade darauf ankam, "X" als kennzeichnungsfrei vorzustellen. Unter diesen Umständen musste die Schuldnerin davon ausgehen, dass Händler über einen längeren Zeitraum an Kunden die Bewerbung des Produkts weitergegeben haben. Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht entgegenhalten, sie habe nur in einem Fall versehentlich unterlassen, die Bewerbung für die alte Rezeptur von ihrer Homepage zu entfernen. Dies ändert nichts daran, dass die Kennzeichnungsfreiheit ein zentrales Verkaufsargument für die Antragsgegnerin war, die sie von ihren Wettbewerbern unterscheidet. Dies ergibt sich zwangslos schon aus der eigenen Werbung der Antragsgegnerin auf ihrer Internethomepage vor Erlass der einstweiligen Verfügung (Bl. 178) sowie aus den Werbebroschüren der Antragsgegnerin (Anlage AS 40) sowie einer Wettbewerberin (Anlage AS 41).

Die Antragsgegnerin war daher verpflichtet, den Markt darüber zu informieren, dass das Produkt nicht mehr mit "kennzeichnungsfrei" beworben werden durfte. Ihr war zuzumuten, jedenfalls die ihr bekannten Händler/Abnehmer über das Verbot der Werbung zu informieren; dass dies tatsächlich möglich war, zeigt die ein Jahr nach Zustellung der einstweiligen Verfügung durchgeführte Information der Händler sowie die hinsichtlich der ersten "X"-Rezeptur durchgeführten Maßnahmen, auf die die Antragsgegnerin sich zur Begründung ihrer Rechtstreue beruft.

Die Information der Abnehmer ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache unzumutbar. Zwar führt eine Information der Abnehmer insoweit zu einer endgültigen Befriedigung des Gläubigers; dies ist jedoch - im Gegensatz zu einem endgültigen Rückruf (vgl. BGH GRUR 2018, 292 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16], Rnr. 34 ff - Produkte zur Wundversorgung) für den Schuldner nicht übermäßig belastend, sondern vielmehr vergleichbar mit der auch im Eilverfahren zumutbaren Aufforderung an die Abnehmer, die Waren vorläufig nicht weiter zu vertreiben.

Ob im Sinne einer Kausalität darüber hinaus erforderlich ist, dass aufgrund der unterlassenen Handlung der Unterlassungsschuldnerin es tatsächlich auch zu weiteren Rechtsverstößen Dritter gekommen ist, kann dahinstehen, da derartige Verstöße hier jedenfalls vorgelegen haben. Zwar ist bei einigen der Anlagen AS 19 - 33 schon nicht erkennbar, ob überhaupt das Produkt "X" beworben wurde, da es sich jeweils nur um Google-Suchergebenisse handelt, in denen irgendwo auf der referenzierten Seite die Begriffe "X" und "kennzeichnungsfrei" auftauchen, ohne dass aus dem Suchergebnis zwingend der Rückschluss zu ziehen wäre, dass die Begriffe in Beziehung zueinander verwendet werden. Jedenfalls aus den Anlagen AS 20, 22, 23, 27, 29 und 30 ergibt sich aber deutlich eine Verwendung des Begriffs "kennzeichnungsfrei" im Zusammenhang mit X. Soweit die Antragsgegnerin anführt, es sei gar nicht erkennbar, ob überhaupt das X-Produkt mit der neuen Rezeptur (das vom Unterlassungstitel umfasst ist) und nicht ein X-Produkt mit der alten Rezeptur (das von diesem Unterlassungstitel nicht erfasst ist) beworben wird, hat die Antragstellerin zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Veranlassung für die Annahme besteht, dass im Markt für drei Jahre alte Reinigungsmittel geworben wird, sondern die Bewerbung regelmäßig die aktuelle Rezeptur betrifft. Im Markt ist nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin Lagerhaltung im zeitlichen Umfang von höchsten einigen Wochen üblich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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