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OLG Köln: Vorschrift über vergleichende Werbung in § 6 UWG bezieht sich nur auf Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Mitbewerber

OLG Köln
Urteil vom 13.04.2018
6 U 145/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass sich die Vorschrift über vergleichende Werbung in § 6 UWG sich nur auf Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Mitbewerber bezieht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Die Berufung ist allerdings nicht begründet, denn ein Unterlassungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

a) Der Anspruch kann nicht auf §§ 8 Abs. 1; 6 UWG gestützt werden, wie es das Landgericht angenommen hat. Es fehlt vorliegend daran, dass zumindest ein konkreter Mitbewerber erkennbar wird, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UWG nicht betreten wird. Dazu genügt nicht, dass „die“, nämlich alle Mitbewerber in Bezug genommen werden, sondern es muss ein Mitbewerber oder jedenfalls eine kleine, aus den Mitbewerbern herausgehobene Gruppe von Mitbewerbern erkennbar werden (vgl. Harte/Henning–Sack, UWG, 4. Aufl. 2016, § 6 Rn. 74). Das ist bei einem System- bzw. Warenvergleich, wie dem zwischen Mietwagen und klassischen Taxis, regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Vergleich nicht nur auf die verglichene Produktgattung, sondern darüber hinaus auch auf einen konkreten Wettbewerber aus der Masse der diese Gattung anbietenden Leitungsgeber beziehbar ist (vgl. insoweit Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, BT Drucksache 14/2959, S. 10; BGH, GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT” IST VORBEI!). Bei einer generellen Bezugnahme wäre dies nur der Fall, wenn ein sehr überschaubarer Kreis an Konkurrenten mit dem betreffenden Produkt am Markt auftritt (OLG Köln, Urteil vom 6.2.2009 – 6 W 5/09GRUR-RR 2009, 181 – Test mit Prestige-Cremes), so dass der angesprochene Verkehr gewissermaßen diesen Konkurrenten als pars pro toto stets individuell identifiziert. Das wäre in Fällen wie dem vorliegenden nur der Fall, wenn im Umkreis der Werbung lediglich ein Taxiunternehmer tätig ist. Davon kann man für die Stadt F nicht ausgehen.

b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1; 5 Abs. 1 UWG, denn es fehlt an einer Irreführung. Das Landgericht hat eine Irreführung zu Recht für zweifelhaft gehalten. Zum einen fehlt es nach dem Verständnis der angesprochenen Kunden an einer klaren Preis- oder Konditionenangabe, denn der Begriff „clevere Alternative“ nimmt noch nicht in Bezug, in welcher Hinsicht die Alternative überlegen ist. Der Bezugspunkt einer behaupteten Irreführung wäre nach dem Vortrag des Klägers nur irreführend, wenn der angesprochene Verbraucher in der Wendung „clevere Alternative“ die tatsächliche Angabe sieht, dass Mietwagen den Leistungen des Taxigewebes unter allen Umständen, d.h. nach Preis, Ausstattung und Konditionen überlegen sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der durchschnittliche Verbraucher wird durch die Angabe allenfalls darauf hingewiesen, dass es zum Taxigewerbe Alternativen gibt, die „clever“ sind. Dabei handelt es sich äußerstenfalls um eine Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich (vgl. BGH, GRUR 1952, 416, 417 – Dauerdose), indem der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass es Alternativen zum Taxigewerbe gibt. Wenn der Kläger meint, diese Angabe sei „verzerrend“, so wäre dies nur so, wenn der Begriff „Alternative“ wesentliche Informationen vorenthält, so dass ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG in Betracht käme. Irreführendes Unterlassen macht der Kläger allerdings nicht geltend. Der Begriff „Alternative“ ist im Übrigen generell noch nicht erläuterungsbedürftig und für sich genommen auch nicht irreführend.

c) Zu Recht hat das Landgericht den Begriff „clever“ auch nicht für herabsetzend oder anschwärzend gehalten (§ 4 Nr. 1 oder Nr. 2 UWG). An einer Anschwärzung fehlt es bereits, weil „clever“ ein Werturteil, nicht aber eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Als Werturteil wäre der Begriff nur unzulässig, wenn er pauschal herabsetzend wäre. „Clever“ ist allerdings eine übliche Anpreisung der eigentlichen Leistungsfähigkeit, „clevere Alternative“ würde jeder Unternehmer sein Angebot nennen, auch das Taxigewerbe gegenüber Mietwagen. Diese Art von Sympathiewerbung um Kunden ist nicht unzulässig. Hinzu kommt, dass es für die genannten Vorschriften, die – wie § 6 UWG auch – dem Konkurrentenschutz dienen, an einer Bezugnahme auf erkennbare Mitbewerber fehlt.

d) Zu Recht hat das Landgericht schließlich einen Verstoß gegen § 3a Abs. 1 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG verneint. Er läge nur vor, wenn eine „Werbung für Mietwagenverkehr … allein (oder) in ihrer Verbindung geeignet (ist), zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen“ (§ 49 Abs. 4 S. 4 PBefG). Zu Recht hat das Landgericht eine solche Verwechslungsgefahr verneint, weil sich die streitgegenständliche Werbung durch den Begriff „Alternative“ gerade von der Taxiwerbung abgrenzt, nicht aber den Eindruck erweckt, dass der Werbende selbst Taxidienste anbietet."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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