Skip to content

OLG Düsseldorf: Unwirksame und wettbewerbswidrige Klausel in AGB wenn zu hoher Pauschalbetrag für Rücklastschrift verlangt wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom 29.03.2018
I-20 U 39/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine unwirksame und damit wettbewerbswidrige Klausel in AGB vorliegt, wenn ein zu hoher Pauschalbetrag für etwaige Rücklastschriften verlangt wird

Aus den Entscheidungsgründen:

Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen der materiell-rechtlichen Vo-raussetzungen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche bejaht.

a) Im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten die vom BGH in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze, wonach der Klauselverwender die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein pauschalierter Schadensersatzanspruch im Sinne von § 309 Nr. 5 lit. a) BGB dem typischen Schadensumfang entspricht. Soweit die Beklage einwendet, zu den iternen Kalkulationsgrundlagen des Wettbewerbs nichts vortragen zu können, ändert dies nichts. Denn dem Verwender obliegt es lediglich, Tatsachen darzutun und ggf. zu beweisen, aus denen der Richter sich davon überzeugen kann, dass der Pauschalbetrag den branchenüblichen Durchschnittsschaden nicht wesentlich übersteigt. Dazu braucht der Verwender vor Gericht nicht die Einzelheiten seiner Kostenrechnung und Preiskalkulation offen zu legen, sondern kann auch auf tragfähige Statistiken eines Berufs- oder Unternehmensverbandes oder vergleichbares zurückgreifen.

Der ihr danach obliegenden Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Das Bestreiten der vom Kläger behaupteten Bankgebühr im Rücklastschriftfall ist per se nicht ausreichend. Ob die beanstandeten Beträge, wie von der Beklagten geltend gemacht, branchenüblich sind, ist unerheblich, da alleiniger Vergleichsmaßstab der branchentypische Schaden ist. Die von Mitbewerbern erhobenen Pauschalen können geeignet sein, einen branchentypischen Durchschnittsschaden darzulegen, müssen es aber nicht. Da – wie beispielsweise das von der Beklagten in Bezug genommene Verfahren vor dem OLG Schleswig belegt – auch andere Te-lekommunikationsunternehmen überhöhte Pauschalen geltend machen, sind, was die Berechtigung der Pauschalen der Konkurrenz anbelangt, erhebliche Zweifel angebracht, was einer Verwendung im Wege des Indizienbeweises schon ohnehin entgegen steht. Im Übrigen hat der Kläger ein evtl. Indiz dadurch erschüttert, dass er schlüssig dargelegt hat, aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergebe sich ein wesentlich niedrigerer Schaden. Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden der Wettbewerber wesentlich höher war, liegen nicht vor. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schaden im Falle einer Rücklastschrift oder Mahnung jetzt höher ist als im Jahr 2013. Was die Beklagte im Verfahren 2 U 7/12 OLG Schleswig zur Höhe der Bankgebühr einer Rücklastschrift vorgetragen hat, kann schon deshalb keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben, da es hier um einen wesentlich späteren Zeitraum geht.

Ob bei der Berücksichtigung des Schadens anteilige Personalkosten berücksichtigungsfähig sind, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da der Kläger sich auf die Personalkosten berücksichtigende Auskunft der Beklagte bezieht.

b) Soweit die Beklagte eine Umgehung von § 309 Nr. 5 lit. a) BGB in Abrede stellt, hat der Senat im Verfahren I-20 U 139/15 auf dieselbe Einwendung hin folgendes ausgeführt:

„Vorliegend geht es zwar nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da die Be-klagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum die entsprechenden Klauseln in ihrem Regelwerk bereits gestrichen hatte. Die Beklagte hat die Pauschalen aber weiterhin in Rechnung gestellt und vereinnahmt, was aus den überzeugen-den Gründen der Entscheidung des OLG Schleswig (NJOZ 2016, 641 Rdnr. 24 ff), die sich der Senat zu Eigen macht, eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB durch eine anderweitige Gestaltung im Sinne von § 306a BGB darstellt, der damit ebenso eine Marktverhaltensregelung darstellt.“

Hierbei verbleibt es auch in der vorliegenden Fallkonstellation.

c) Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, dass sie mit den Kunden, insbesondere G., L. und S. keine Individualabrede getroffen habe, betrifft die Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr und geht angesichts des Vortrags des Klägers auf Seite 9 der Klageschrift oben ins Leere. Dort heißt es nämlich:

„Mit keinem der unter b) bis d) genannten Kunden hatte die Beklagte eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung ihres Mahn- oder Rücklastschriftschadens getroffen.

[...]

Dass das Landgericht diesen Beweisantritten wegen relevanten Bestreitens der Beklagten hätte nachgehen müssen, macht die Beklagte – zu Recht – nicht geltend. Denn es fehlt an entsprechendem, konkretem Bestreiten.

d) Auch der Einwand, der Kläger müsse zu „Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen“ vortragen, habe aber zu Festnetztelefon- oder DSL-Verträgen nichts dargelegt, betrifft die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Insoweit hat das Landgericht jedoch von der Beklagten unbeanstandet festgestellt, die Erhebung und Regelung der Erhebung sei in allen Bereichen insoweit gleich (Seite 19 des landgerichtlichen Urteils). Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

e) Der Antrag zu 1) und der diesem folgende Tenor des Landgerichts sind nicht zu weit gefasst. Eine den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB genügende Regelung ist nicht verboten. Das Verbot bezieht sich nur auf die vorliegend beanstandeten Pauschalen, die nach dem Gesagten den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB nicht genügen.

f) Einen Verstoß gegen § 2 UKlaG i.V.m. § 3 Abs. 2 UWG hat das Landgericht eben-falls zu Recht angenommen. Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Unternehmerische Sorgfalt” im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der an-ständigen Marktgepflogenheiten einhält. Diese Sorgfalt hat die Beklagte nicht eingehalten. Aufgrund der Zahlen, wie sie in ihrer Auskunft Anlage B 12 enthalten sind, musste die Beklagte erkennen, dass die vorliegend beanstandeten Pauschalen zu hoch sind.

Der Begriff der „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers” ist in § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG definiert als die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieses Tatbestandsmerkmal ist aus den Gründen der Klageschrift Seite 19 oben erfüllt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen