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BGH: Zur Eintragungsfähigkeit von aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichenfolgen - Buchstabe T mit Strich

BGH
Beschluss vom 10.06.2010
I ZB 39/09
Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.

b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass die-se auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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