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BGH: Ausschluss des Widerrufsrechts für individuell hergestellte Waren nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge nach § 631 BGB sondern nur für Kaufverträge und Werklieferungsver

BGH
Urteil vom 30.08.2018
VII ZR 243/17
BGB § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB); Verbraucherrechterichtlinie Richtlinie 2011/83/EU)
Senkrechtlift


Der BGH hat entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB für individuell hergestellte Waren gilt nicht für Werkverträge nach § 631 BGB sonder nur für Kaufverträge und Werklieferungsverträge

Leitsatz des BGH:

Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.

BGH, Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 - OLG Stuttgart - LG Ellwangen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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