LG Nürnberg: Blickfangmäßige Werbung mit Bezeichnung Brauerei auf Etikett nur zulässig wenn Anbieter Bier auch selbst braut
LG Nürnberg
Urteil vom 13.09.2018
19 O 219/18
Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung mit der Bezeichnung "Brauerei" auf dem Etikett nur zulässig ist, wenn der Anbieter Bier auch selbst braut. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Urteil vom 13.09.2018
19 O 219/18
Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung mit der Bezeichnung "Brauerei" auf dem Etikett nur zulässig ist, wenn der Anbieter Bier auch selbst braut. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
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