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OLG Frankfurt: Gestaltung eines Produkts kann wettbewerbswidrige Irreführung über Produkteigenschaften darstellen

OLG Frankfurt
Urteil vom 16.08.2018
6 U 40/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch die Gestaltung eines Produkts eine wettbewerbswidrige Irreführung über Produkteigenschaften darstellen kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies für eine Schuhsohle jedoch verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Einem Verstoß gegen § 5 UWG steht allerdings nicht entgegen, dass die genannte Produkteigenschaft von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich behauptet wird. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, kann eine "Angabe" im Sinne von § 5 I 2 UWG auch konkludent erfolgen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., Rn. 1.39 zu § 5 m.w.N.).

Unerheblich für die Beurteilung nach § 5 UWG ist auch, ob und in welchem Umfang die von der Antragstellerin X-Technologie tatsächlich technische Vorteile gegenüber herkömmlichen Sohlen aus anderen Kunststoffen hat. Wenn der angesprochene Verkehr auch nur meint, eine besondere Technologie biete solche Vorteile, und deswegen seine Kaufentscheidung davon abhängig macht, führt die unzutreffende Angabe, diese Technologie ebenfalls einzusetzen, zu einer relevanten Irreführung.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann jedoch nach der Glaubhaftmachungslage nicht davon ausgegangen werden, dass ausreichende Teile des angesprochene Verkehrs mit der Oberflächengestaltung dieser Sohle die unzutreffende Vorstellung verbinden, diese Sohle bediene sich - ebenso wie die "Y"-Sohle der Antragstellerin mit einer ähnlichen Oberflächenstruktur - einer bestimmten Technologie (X) und weise daher besondere Produkteigenschaften auf."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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