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BGH: Typisches dekoratives Element für begehrte Warenart kann nicht als Bildmarke eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 01.07.2010
I ZB 68/09
Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung fin-det.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 68/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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