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LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch Framing fremder Inhalte auf Website - Geschäftsführer eine GmbH haftet auch persönlich auf Unterlassung

LG Düsseldorf
12 O 69/18
Urteil vom 18.11.2018


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Framing fremder Inhalte auf einer Website vorliegen kann. Der Geschäftsführer eine GmbH haftet dabei auch persönlich auf Unterlassung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein die Erstattung der Abmahnkosten rechtfertigender Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mitbewerber ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Letzteres liegt vor, wenn die Unternehmer gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen und durch die beanstandete Handlung den anderen Unternehmer beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 1999, 69, 70 – Preisvergleichsliste II; GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler). Die Kläger haben zunächst nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte und die Kläger aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalberater und Vortragsredner ohne weiteres Wettbewerber im Sinne des § 2 UWG sind. Soweit die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.10.2018 erstmalig ein Wettbewerbsverhältnis in Abrede stellen und behaupten, die Kläger verdienten ihren Lebensunterhalt nicht durch Personalberatung oder Vorträge, ist dies – unabhängig von der Frage der Verspätung – nicht erheblich. Die Firmenbezeichnung und die Internetadresse der Klägerin vermitteln, dass sich die Klägerin mit dem Thema der Personal- und Berufsberatung befasst. Dies wird bestätigt durch die Anlage B 3, einem Screenshot von der Internetseite der Klägerin, in dem eine Broschüre zum Bewerbertraining und Karrierecoaching „für kurze Zeit absolut kostenlos“ angeboten wird. Hinzu kommt, dass die Kläger zu der konkreten Tätigkeit der Klägerin nichts vortragen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin, ebenso wie der Beklagte, Leistungen im Bereich der Personal- und Berufsberatung anbieten. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 16. Oktober 2018 bedarf es insoweit nicht. Soweit die Kläger vortragen, die Internetseite sei „Mitte Februar“ eingestellt worden, steht dies einem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Zum einen nennen die Kläger keinen konkreten Zeitpunkt. Zum anderen bedeutet die Einstellung einer Internetseite, die im Übrigen jederzeit wieder zugänglich gemacht werden kann, nicht die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit.

Die Veröffentlichung der Artikel im Wege des Framings beinhaltet auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Darunter fällt jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Unter diesen weiten Begriff der geschäftlichen Handlung fallen auch die Veröffentlichungen der Klägerin auf ihrer Internetseite, denn die insoweit gegebene Information zu dem Thema der Karriere dient der Förderung und des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.10.2018 mit den Texten keine Einnahmen erzielt. Denn die unter der Überschrift „aktuelle Beiträge“ abrufbaren Beiträge zum Thema der Personalberatung lassen jedenfalls Rückschlüsse zu auf die sonstigen angebotenen Dienstleistungen.

Die geschäftliche Handlung ist auch unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, weil sie den Leser der Internetseite über die betriebliche Herkunft der Beiträge täuscht. Angaben im Sinne von § 5 UWG sind Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform. Möglich sind auch konkludente Informationen (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 94). Vorliegend wird jedenfalls durch die Einbettung von 897 Beiträgen von der Internetseite des Beklagten in der Art und Weise, wie sie in der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlich ist, der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Betreiber der Internetseite L1.de und L.de jedenfalls eine Zusammenarbeit besteht, so dass die Wiedergabe im dargestellten Umfang erfolgen kann. Dem Nutzer, der über den Reiter „Aktuelle Beiträge“ auf der Internetseite der Klägerin zu den einzelnen Blogeinträgen gelangt, stellt sich die vermittelte Information als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der jedenfalls die wiedergegebene URL L1 erkennen lässt, wird der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben werden, so dass der Internetnutzer davon absehen wird, die Internetseite L1 aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen. Hieraus folgt zugleich die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung.

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Kläger stellen die Unlauterkeit in Abrede und haben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Die in dem Abmahnschreiben geltend gemachten Abmahnkosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Abmahnkosten in dem vor dem Landgericht Stuttgart geführten Prozess nach dem Vortrag der Kläger auf 1.511,90 € reduziert hat. Abmahnkosten wurden in der Abmahnung auf der Basis eines Gegenstandswerts von 100.000,00 € für die Inanspruchnahme beider Kläger beziffert. Die Kammer hält diese Bewertung des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die 897 redaktionellen Texte für angemessen. Zwar ist die Länge der Texte der Kammer nicht im Einzelnen bekannt. Unwidersprochen hat die Beklagte indessen vorgetragen, dass es sich um Texte mit 1.000 – 4.000 Wörtern handelt. Auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr erscheint unter Berücksichtigung des Einzelfalls gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch geltend gemacht wurde gegenüber zwei Beklagten im Hinblick auf insgesamt 897 Beiträge auf der Internetseite der Klägerin zu 1. Der Umfang der Verletzungen und der Umstand, dass gegen zwei Schuldner vorgegangen wurde, rechtfertigen den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er davon entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH GRUR 2014, 883).

Der Kläger hat vorliegend schon nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt, dass er unmittelbar selbst für das Angebot auf der Internetseite verantwortlich war. Zwar hat er auf seine Tätigkeit in anderen Gesellschaften hingewiesen und behauptet, dass die Webseite von einem Mitarbeiter in eigener Verantwortung gestaltet worden sei, jedoch hat er insgesamt zur Firmenstruktur und arbeitsteiligen Aufgabenverteilung nichts Konkretes vorgetragen. Hierzu war der Kläger aber im Wege der sekundären Darlegungslast verpflichtet. Das klägerische Vorbringen lässt schon nicht erkennen, welche Leistungen die Klägerin konkret erbringt. Die klägerischen Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter wechseln. So haben die Kläger im Schriftsatz vom 09.10.2018 vorgetragen, die Klägerin sei „Teil einer Unternehmensgruppe mit mehr als 20 festen und freiberuflichen Mitarbeitern“, zudem nehme die Klägerin „regelmäßig die Dienste weiterer Unternehmen in Anspruch“. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ausgeführt, dass er die Anzahl der Mitarbeiter bei der Klägerin nicht kenne; soweit er wisse, seien es mehr als ein Dutzend, angestellte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und externe Kräfte. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2018 wird im Zusammenhang mit Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast ausgeführt, dass die Kläger jedenfalls nicht verpflichtet seien, dass „der von ihnen beauftragte Dritte namentlich benannt“ werde.

Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet gewesen wäre, die konkrete Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Internetseite zu verhindern. Selbst wenn die Klägerin über Mitarbeiter verfügte, deren Aufgabe es war, die Internetseite zu gestalten und die Gestaltung im Wesentlichen aufgrund einer Software erfolgt ist, so oblag dem Kläger jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, da mangels substantiierten Vortrags des Klägers zu der eigenen Geschäftsstruktur davon auszugehen ist, dass er das auf Rechtsverletzungen angelegte Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Soweit der Kläger vorträgt, er sei Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Als Geschäftsführer obliegt ihm die Verantwortung für jede der Gesellschaften. Eine Übertragung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht auf konkrete Mitarbeiter hat er nicht dargetan.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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