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Bundeskartellamt: Bußgelder in Höhe von 13,4 Mio EURO gegen Fahrradgroßhändler ZEG wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung mit 47 Fahrradeinzelhändlern

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von 13,4 Mio EURO gegen den Fahrradgroßhändler ZEG wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung mit 47 Fahrradeinzelhändlern verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bußgeld gegen Fahrradgroßhändler ZEG wegen vertikaler Preisbindung

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen den Fahrradgroßhändler ZEG Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft eG (ZEG), Köln, und deren Verantwortliche wegen vertikaler Preisbindung mit 47 Fahrradeinzelhändlern in Höhe von insgesamt rd. 13,4 Mio. Euro verhängt. Das Verfahren war durch einen Hinweis aus Händlerkreisen ausgelöst worden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die ZEG hat mit ihren Mitgliedsunternehmen Vereinbarungen über Endverkaufspreise für bestimmte Fahrradmodelle getroffen. Die selbständigen Einzelhändler wurden dazu angehalten, von der ZEG festgesetzte Mindestverkaufspreise für verschiedene Fahrradmodelle nicht zu unterschreiten. Damit wurde auch der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Einkaufskooperation gegenüber dem Endverbraucher stark behindert.

Zwar sind in Verbünden, wie etwa Einkaufsgemeinschaften, zeitlich begrenzte Preisbindungen, zum Beispiel für gemeinsame Sonderangebotskampagnen, nach deutschem und europäischem Recht möglich. Der vorliegende Sachverhalt geht aber weit darüber hinaus und hat eine Situation wie bei einem Absatzkartell der beteiligten Händler geschaffen.“

Die ZEG ist eine genossenschaftlich organisierte Einkaufsgemeinschaft, der europaweit rd. 960 und allein in Deutschland rd. 670 selbständige Fahrradeinzelhändler angehören. Sie verfügt sowohl im Einkauf als auch im Vertrieb in Deutschland über eine starke Marktposition. An ihre Mitglieder veräußert die ZEG sowohl Fahrräder unter ihren Eigenmarken, beispielsweise Pegasus, Bulls und ZEMO, als auch ZEG-exklusive Fahrradmodelle anderer Hersteller.

Gegenstand des Verfahrens waren Vereinbarungen der ZEG-Verantwortlichen mit insgesamt 47 Fahrradeinzelhändlern. Nach diesen Vereinbarungen sollten die Fahrradeinzelhändler beim Verkauf von saisonaktuellen Fahrrädern (ZEG-Eigenmarken und ZEG-Exklusivmodelle anderer Hersteller) die von der ZEG festgesetzten Mindestendverkaufspreise (auch als „Tiefpreis“ bezeichnet) nicht unterschreiten. Die Vereinbarungen reichten teilweise bis in den Februar 2007 zurück und endeten mit der Durchsuchung der Geschäftsräume der ZEG im Februar 2015.

Die Verantwortlichen der ZEG haben die Einhaltung der Preisvorgaben auch kontrolliert. Sie haben hierzu Beschwerden von Händlern über Preisunterschreitungen anderer Einzelhändler entgegengenommen bzw. selbst Preisrecherchen durchgeführt oder durchführen lassen. Fahrradeinzelhändler, die einen bestimmten Tiefpreis unterschritten haben, wurden zu dessen Einhaltung aufgefordert.

Auf Grund der nachrangigen Rolle der beteiligten Fahrradeinzelhändler im Vergleich zur ZEG wurden gegen diese jeweils aus Ermessensgründen keine Verfahren eingeleitet. Ihnen wurde damit kein ordnungswidriges Verhalten vorgeworfen.

Bei der Bußgeldzumessung wurde berücksichtigt, dass die ZEG bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat, und dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Geldbußen sind bereits rechtskräftig.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.


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