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BGH: Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung muss von allen Mitgliedern des Organs mitgetragen werden und eindeutig sein - Keine schriftliche Dokumentation erforderlich

BGH
Urteil vom 06.11.2018
II ZR 11/17
GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung


Der BGH hat entschieden, dass eine Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung von allen Mitgliedern des Organs mitgetragen werden und eindeutig sein muss. Eine schriftliche Dokumentation ist nicht zwingend erforderlich.

Leitsatz des BGH:

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79, BFHE 141, 443).

BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17 - KG - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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