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Volltext BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

BGH
Urteil vom 20.12.2018
I ZR 104/17
Museumsfotos
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 51 Satz 3, § 72, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 137f Abs. 1 Satz 2; BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2 Nr. 1, § 305c Abs. 2, § 307; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 - Werbefotos).

b) Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

c) Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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