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BPatG: Zeichenfolge "Linea" als Marke für Dienstleistungen mittels Telekommunikation, Computer und elektronische Kommunikation eintragbar

BPatG
Beschluss vom 27.12.2010
27 W (pat) 541/10
Linea


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Linea" als Marke für Dienstleistungen mittels Telekommunikation, Computer und eletronische Kommunikation eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im geschäftlichen Verkehr bezeichnet der Begriff „Linie“ auch in der Pluralform eine Produkt- oder Sortimentslinie bzw. -serie (vgl. BGH GRUR 1996, 68 - Cottonline; BPatG, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 27 W (pat) 99/06 -Baseline u. w.).

Allerdings versteht das angesprochene Publikum „Lineas“ für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht in diesem Sinn beschreibend. „Lineas“ vermittelt entgegen der Annahme der Markenstelle in Bezug auf die noch
beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbare Information. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen gibt es nämlich keine Produktlinien. Alle noch beanspruchten Dienstleistungen mittels Telekommunikation, Computer
und elektronischer Kommunikation haben weder auf Anbieter- noch auf Nutzerseite einen gleichmäßigen, serienartigen Charakter, vielmehr sind sie eher individuell sowohl bei der Erbringung der Leistung als auch abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Verbraucher."

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