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EuGH: Die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann urheberrechtlich geschützt sein

EuGH
Urteil vom 22.12.2010
C‑393/09
Grafische Benutzeroberfläche


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob bzw. wann die grafische Beutzeroberfläche von Software urheberrechtlich geschützt sein kann. Der EuGH führt aus, dass die Normen über den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nicht anwendbar sind. Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Benutzeroberfläche Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung und somit ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Im Regelfall dürfte ein urheberrechtlicher Schutz gängiger Benutzeroberflächen von Standardsoftware daher nicht bestehen. Der EuGH führt weiter aus:

"Bei seiner Beurteilung muss das nationale Gericht insbesondere die Anordnung oder spezifische Konfiguration aller Komponenten berücksichtigen, aus denen sich die grafische Benutzeroberfläche zusammensetzt, um bestimmen zu können, welche das Kriterium der Originalität erfüllen. Dieses Kriterium kann von Komponenten der grafischen Benutzeroberfläche erfüllt werden, die nur durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind."


Die Entscheidung des EuGH:
"1. Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

2. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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