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BGH: Zeitrang einer nationalen Marke die wegen Verzichts gelöscht wurde kann nicht für Unionsmarke genutzt werden wenn Voraussetzungen des Verfalls im Zeitpunkt des Erlöschens vorlagen

BGH
Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15
PUC II
MarkenG § 125c Abs. 1 und 2; Richtlinie 2008/95/EG Art. 14; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 34 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Zeitrang einer nationalen Marke, die wegen Verzichts gelöscht wurde, kann nicht für Unionsmarke genutzt werden, wenn die Voraussetzungen des Verfalls im Zeitpunkt des Erlöschens vorlagen.

Leitsätze des BGH:

a) Im Hinblick auf eine wegen Verzichts gelöschte deutsche Marke, deren Zeitrang für eine Unionsmarke in Anspruch genommen wird, ist auf Antrag nachträglich gemäß § 125c MarkenG die Ungültigkeit wegen Verfalls festzustellen, wenn die Voraussetzungen des Verfalls zum Zeitpunkt des Erlöschens der deutschen Marke gegeben waren. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass diese Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag vorliegen.

b) Mit der Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke soll dem Inhaber der Unionsmarke im Wege einer Fiktion ermöglicht werden, in dem jeweiligen Mitgliedstaat weiter von dem Schutz zu profitieren, den die gelöschte ältere nationale Marke genoss. Es ist jedoch nicht möglich, die nationale Marke zu benutzen, auf die verzichtet wurde. Eine etwaige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens nach der Löschung ist als Benutzung der Unionsmarke anzusehen.

BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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