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LG Frankfurt: Auskunftsanspruch gegen Instagram bei Beleidigung über Fakeaccount - Anspruch nach § 14 Abs. 3 TMG umfasst Nutzungsdaten wie E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Nutzungszeiten

LG Frankfurt am Main
Beschluss vom
18.02.2019
2-03 O 174/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch gegen Instagram bei Beleidigung über ein Fakeaccount besteht. Der Anspruch nach § 14 Abs. 3 TMG umfasst auch Nutzungsdaten wie E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Nutzungszeiten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin begehrt die Gestattung einer Auskunft über Daten eines Nutzers der Beteiligten.

Die Beteiligte betreibt die Webseite www.instagram.com.

Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr Mädchenname "H" sei. Eine ihr unbekannte Person habe bei der Beteiligten ein Profil unter ihrem Vornamen und ihrem Mädchennamen und unter Verwendung eines Bildes von ihr angemeldet (Anlage AST 1, Bl. 11 d.A.). Das Profilfoto enthalte eine Fotomontage, das sie zeige. Es würden Fotos veröffentlicht, die sie zeigen sollen.

Unter dem Profil wurden ferner die Äußerungen gemäß Anlage AST3 (Bl. 18 f. d.A.) veröffentlicht, darunter die Äußerung:

"Ich bin eine schlampe, ich bin fett und habe eine große Nase, ich bin hässlich! Alle ficken mich wenn Du eine gute sex willst, dann bitte kontaktiere mich"

Die Antragstellerin erstattete am 01.04.2018 Strafanzeige bei der Polizeidirektion Limburg-Weilburg.

Im Rahmen des Strafverfahrens erteilte die Beteiligte Auskunft gemäß Anlage AST 4 (Bl. 39 ff. d.A.). Darin sind zu dem streitgegenständlichen Profil eine E-Mail-Adresse, ein Name, die IP-Adresse, von der aus das Profil registriert wurde, und weitere IP-Adressen aufgeführt.

Die Staatsanwaltschaft Limburg stellte das Verfahren ausweislich des Schreibens gemäß Anlage AST 7 (Bl. 84 d.A.) ein. Die mitgeteilten IP-Adressen hätten in Vechta lokalisiert werden können, der Provider der IP-Adressen habe mitgeteilt, dass es sich um dynamische IP-Adressen handele und diese nicht gespeichert würden. Die mitgeteilte E-Mail-Adresse sei unter nicht verifizierten Personalien aus Kroatien angelegt worden, eine Überprüfung sei negativ verlaufen. Es sei davon auszugehen, dass die ermittelten Namen falsch seien. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht vorhanden.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ein Gestattungsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG zustehe. Dessen Anwendungsbereich sei eröffnet, da die unter dem Profil veröffentlichten Inhalte die Tatbestände der §§ 185, 186, 187, 201a StGB und 33 KUG erfüllen würden. Insbesondere die streitgegenständliche Wortäußerung stelle eine Beleidigung dar. Das Hochladen der verletzenden Bilder sei nach § 186 StGB als üble Nachrede strafbar.

Der Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte ergebe sich zusätzlich aus den §§ 242 BGB, 24 BDSG.

Es sei unklar, ob die von der Beteiligten im Strafverfahren gegebenen Auskünfte vollständig seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beteiligten eine Vielzahl an Daten zu dem Account vorliegen würden, die eine Übermittlung ermöglichen könnten. Es verwundere, weshalb die Beteiligte nicht mitteilen wolle, ob sie der Staatsanwaltschaft Limburg alle ihr vorliegenden Daten zu dem streitgegenständlichen Account übermittelt habe. Die Antragstellerin könne nicht wissen, welche Daten noch von der Beteiligten vorgehalten werden.

Die Antragstellerin beantragt,

der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform www.instagram.com registrierten Nutzers unter dem Nutzernamen "s" (https://www.instagram.com/s) durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:

IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen und Versenden des Videos und der Bilddatei sowie das Versenden der Nachrichten verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),

Namen des Nutzers,

E-Mail-Adresse des Nutzers,

IP-Adressen, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto unter dem Nutzernamen "s" verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).

Die Beteiligte begehrt die Zurückweisung des Antrages.

Die Beteiligte trägt vor, dass die Antragstellerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die es der Beteiligten ermöglichen würden, den verfahrensgegenständlichen Account mit hinreichender Sicherheit zu lokalisieren. Außerdem mache die Antragstellerin die Verletzung von Rechten gelten, die nicht in den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 TMG fallen würden, namentlich Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild. Die Antragstellerin könne die Herausgabe von IP-Adressen nicht verlangen, da nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 TMG nur diejenigen Daten angefragt werden dürften, die zur Durchsetzung von Zivilklagen erforderlich sein. Hierunter würden nur die Angaben gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 130 Nr. 1 ZPO fallen, also die Bezeichnung der Partei und der Wohnort des Beklagten.

Die Anlagen AST 1, 2 und 3 seien kaum leserlich. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen.

Die Antragstellerin habe diejenigen Auskünfte erhalten, die sie im vorliegenden Verfahren begehre. Der Antrag sei dementsprechend erledigt. Die Angabe von IP-Adressen sei auch nicht erforderlich, da der Access Provider mitgeteilt habe, dass er die Daten nicht speichere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten zu erteilen, ist begründet.

Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG, der weiterhin gilt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780), ist eröffnet. Die Regelung lautet in ihrer Neufassung:

"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist."

§ 1 Abs. 3 des dort in Bezug genommenen NetzDG lautet:

"Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind."

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die Beteiligte ist als Betreiberin des sozialen Netzwerks "Instagram" passivlegitimiert.

Die Kammer sieht es als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Mädchenname der Antragstellerin "H" lautet und das streitgegenständliche Profil deshalb unter ihrem Namen registriert wurde. Hierbei stützt sich die Kammer einerseits auf die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Limburg und andererseits auf den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Mietvertrag, der ebenfalls auf eine Person mit diesem Nachnamen lautet.

Die hier streitgegenständlichen Inhalte unterfallen auch den Strafnormen des § 1 Abs. 3 NetzDG, insbesondere sind sie beleidigender Natur, § 185 StGB. Wenn die Beteiligte sich auf den Standpunkt stellt, dass die Antragstellerin auch solche Normen geltend mache, die nicht unter § 1 Abs. 3 NetzDG fallen, ist nicht ersichtlich, inwiefern das am Ergebnis etwas ändern soll.

Die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen sind auch hinreichend leserlich bzw. erkennbar. Dass die Beteiligte den Account nicht identifizieren könne und die Antragstellerin angeblich keine URL genannt habe, ist für die Kammer angesichts des Antrags und der Anlage ASt4 nicht nachvollziehbar. Hierauf hat die Kammer mit Hinweis vom 26.11.2018 hingewiesen.

Die Antragstellerin kann ferner Gestattung im Hinblick auf die Erteilung der Auskunft von IP-Adressen verlangen. Denn entgegen der Auffassung der Beteiligten sind diese Daten als Nutzungsdaten aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls erfasst (vgl. Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 55), der Verweis der Beteiligten auf die Kommentierung zu § 14 Abs. 1 TMG geht daher fehl. Der Gesetzgeber hat - wie der Verweis zeigt - gerade keine Beschränkung auf die Daten gemäß §§ 253, 130 ZPO, also Name und Anschrift, beabsichtigt bzw. geregelt.

Das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht erledigt. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt4, die die Auskunft der Beteiligten gegenüber der Staatsanwaltschaft inklusive eines Namens und einer E-Mail-Adresse beinhaltet.

Die Antragstellerin hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob die Beteiligte im Strafverfahren vollständig Auskunft erteilt hat. Auch die Kammer hat unter dem 26.11.2018 (Bl. 86 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Beteiligte sich insofern bisher nicht erklärt habe. Die Angabe im Schriftsatz vom 02.11.2018, Rn. 7, ist insoweit zumindest missverständlich. Damit bleibt letztlich unklar, über welche Daten die Beteiligte (eventuell über die gemäß Anlage ASt4 hinausgehend) verfügt. Darüber hinaus stammen die IP-Adressen gemäß Anlage ASt4 aus dem Zeitraum bis April 2018, so dass nicht auszuschließen ist, dass zwischenzeitig weitere Daten in Form von IP-Adressen angefallen sind. Diese IP-Adressen können ggf. auch einem Anschluss zugeordnet werden, wenn der Zugriff z.B. über einen anderen Access Provider erfolgte, der IP-Adressen speichert.

Wenn aber unklar ist, ob die Beteiligte alle ihr zur Verfügung stehenden und von §§ 14, 15 TMG erfassten Daten zu dem streitgegenständlichen Profil herausgegeben hat, ist von einer Erledigung nicht auszugehen. Denn wesentlich für die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ist die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung, dass weitere als alle von den bisher erteilten Einzelauskünften erfassten Informationen nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 2014, 3647 [BGH 22.10.2014 - XII ZB 385/13] Rn. 18). Diesen Grundsatz wendet die Kammer vorliegend auch auf die Gestattung der Erteilung einer Auskunft nach § 14 Abs. 3 TMG an. Die Beteiligte hat durch ihr Verhalten gerade weder ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben, ob sie die begehrte Auskunft vollständig erfüllt hat oder nicht.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch gemäß den §§ 242 BGB, 24 BDSG begründet sei, war dies im vorliegenden Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 TMG nicht zu prüfen.

Soweit die Beteiligte darauf verweist, dass die Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgetragen habe, verkennt sie, dass diese Auskünfte nicht der Beteiligten, sondern dem Gericht vorzulegen sind, § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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