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Bezahlte Links in Blogs sind wettbewerbswidrig, wenn diese nicht als Werbung gekennzeichnet werden

In der deutschen Bloggerszene sind einige Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen Blogbetreiber dafür bezahlt haben, Links mit entsprechenden Keywords in ihre Blogs einzubauen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um Werbung handelt. Dass dies eine durchaus verbreitete Praxis ist, dürfte eigentlich niemanden überraschen. Entsprechende Inhalte sind schnell generiert.

Derartige Werbemethoden sind unzulässig. Sowohl Blogbetreiber wie auch die Unternehmen, welche derartige Werbung schalten, handeln wettbewerbswidrig.

Gemäß § 4 Ziff. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert. Auch im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG findet sich in Ziff. 11 ein entsprechendes Verbot:
"Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind [...]
Ziff. 11
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)"
.
Schließlich verbietet auch § 6 Abs. 1 Ziff. 1 TMG bzw. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 RStV versteckte Werbung.

Fazit
Bezahlte Links in Blogs sind wettbewerbswidrig, wenn diese nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Entsprechende Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen werden sicher nicht lange auf sich warten lassen. Da die Beteiligten im Regelfall Stillschweigen bewahren, dürfte ein Nachweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten jedoch häufig schwerfallen.

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